1 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland (Belgisch Staatsblad van 6 september 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

  1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen

    ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

    Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 24. Januar 2006;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

    Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 4. Juli 2006;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Juli 2006;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.911/2/V des Staatsrates vom 9. August 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - § 1 - In Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, abgeändert durch die Richtlinie 2003/26/EG vom 3. April 2003, werden die Kontrollbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die einen gerichtspolizeilichen Auftrag haben, und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei, hiernach « Prüfer » genannt, mit der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen, die in Belgien oder im Ausland zugelassen sind, beauftragt.

    § 2 - Die Bauvorschriften und die Bedingungen, die die Vorrichtungen und Prüfgeräte erfüllen müssen, werden vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem Beauftragten gebilligt.

    Die Vorrichtungen und Prüfgeräte werden mindestens ein Mal im Jahr von einer vom Minister, der für Mobilität zuständig ist, oder von seinem Beauftragten bestimmten zugelassenen Prüfstelle geprüft.

    Art. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten technischen Unterwegskontrollen betreffen:

    a) die zur Personenbeförderung entwickelten und gebauten Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz,

    b) die für die Güterbeförderung bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und

    c) die Anhänger, Sattelanhänger einbegriffen, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

    Sie werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

    Art. 3 - § 1 - Die technische Unterwegskontrolle umfasst einen oder mehrere der folgenden Punkte:

  2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im Stillstand;

  3. eine Prüfung eines im Laufe der drei letzten Monate erstellten Berichts über die technische Unterwegskontrolle gemäss Artikel 4 des vorliegenden Erlasses oder eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen die Übereinstimmung mit den für das Fahrzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt wird, und insbesondere bei den Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder in Verkehr gebracht wurden, eine Kontrolle der Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde;

  4. eine Prüfung auf Wartungsmängel. Diese Überprüfung erstreckt sich auf einen oder mehrere der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte. Die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage II zum vorliegenden Erlass.

    § 2 - Vor einer Überprüfung anhand der in Anlage I Nummer 10 zum vorliegenden Erlass aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer die letzte Bescheinigung, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger unterzogen wurde, und/oder einen kürzlich erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle oder jedes andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis, das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird.

    Erbringen die genannten Dokumente den Nachweis, dass einer der in Anlage I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist gerechtfertigt, insbesondere wenn ein oder mehrere Mängel visuell festgestellt wurden oder wenn der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vermuten lässt, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

    Wird keines der oben erwähnten Dokumente vorgelegt, dann wird die in § 1 Nummer 3 erwähnte Prüfung auf jeden Fall durchgeführt.

    Art. 4 - § 1 - Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in Bezug auf die Prüfung gemäss Artikel 3 § 1 Nummer 3 des vorliegenden Erlasses wird von dem Prüfer erstellt, der die Prüfung...

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