Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling, de 11 mai 2020

Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Ma;szlig;nahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt.

Art. 2. - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Fu;szlig;becken."

Art. 3. - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

Art. 4. - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, au;szlig;er für den Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie für die Vermarktung."

Art. 5. - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der Risikobewertung, die Art. der Verwendung dieser Risikobewertung und die Art. der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur festgelegt.

§ 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise ist sie nicht gemä;szlig; § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten.

§ 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden.

§ 4 - Gemä;szlig; den Richtlinien der...

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