24 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de uitoefening en de organisatie van kermisactiviteiten en ambulante activiteiten in kermisgastronomie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 september 2006 betreffende de uitoefening en de organisatie van kermisactiviteiten en ambulante activiteiten in kermisgastronomie (Belgisch Staatsblad van 29 september 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

24. SEPTEMBER 2006 - Kˆniglicher Erlass ¸ber die Aus¸bung und die Organisation des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie

BERICHT AN DEN K÷NIG

Sire,

vorliegender Erlassentwurf dient der Ausf¸hrung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 ¸ber die Aus¸bung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, wie abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005. In diesem Entwurf wird der zweite Teil der Reform umgesetzt. Der erste Teil, der das Wandergewerbe betrifft, ist Gegenstand eines getrennten Erlasses. Der zweite, sprich vorliegende Entwurf, ist vollkommen der Aus¸bung des Kirmesgewerbes und der Organisation von Kirmesveranstaltungen gewidmet. Er dient der Verwirklichung einer der Zielsetzungen der Regierungserkl‰rung und ist Teil des Massnahmenpakets zur Fˆrderung der KMB und somit zur Schaffung von Arbeitspl‰tzen.

Es sei daran erinnert, dass die Ausdehnung der Rechtsvorschriften f¸r das Wandergewerbe auf das Kirmesgewerbe auf eine Forderung der Jahrmarktsgewerbetreibenden zur¸ckgeht. Diese beruht auf den Besonderheiten, die dieser Sektor mit dem Sektor des Wandergewerbes teilt. Erstens handelt es sich bei beiden Berufen um ortsver‰nderliche T‰tigkeiten, die vornehmlich an denselben Orten des ˆffentlichen Eigentums ausge¸bt werden, an denen sich M‰rkte und Kirmesveranstaltungen abwechseln. Zweitens unterliegt ein Teil des Kirmesgewerbesektors, n‰mlich ein Grossteil der Betreiber von Niederlassungen der Kirmesgastronomie, dem Gesetz ¸ber das Wandergewerbe. Drittens ‰hneln die Schwierigkeiten, mit denen Jahrmarktsgewerbetreibende auf Kirmesveranstaltungen konfrontiert sind, denjenigen, die Wandergewerbetreibende vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1993 auf den M‰rkten zu bew‰ltigen hatten. Und schliesslich befinden sich beide Berufe derzeit in einer schweren konjunkturellen wie auch strukturellen Krise.

Nach dem Vorbild des Wandergewerbes soll vorliegender Entwurf nun dem Kirmesgewerbesektor die Mittel verleihen, um die Krise zu ¸berwinden und eine solide Grundlage f¸r die Zukunft zu schaffen.

Mit welchen Schwierigkeiten k‰mpft das Kirmesgewerbe? Sie sind ganz unterschiedlicher Art. Die Freizeitgestaltung hat sich gewandelt: Vergn¸gungsparks bieten Kirmesveranstaltungen Konkurrenz und haben vor allem die Erwartungen der Kunden hochgeschraubt. Diese zunehmend anspruchsvolle Kundschaft verlangt st‰ndig nach noch ausgefeilteren Jahrmarktger‰ten und zwingt die Jahrmarktsgewerbetreibenden somit, stets hˆhere Investitionen und Unterhaltskosten auf sich zu nehmen. Unsere Gemeindepl‰tze sind umgestaltet worden, sodass die Kirmespl‰tze verkleinert worden sind oder schlimmer noch die Kirmesveranstaltung an den weniger einladenden Ortsrand verlegt werden musste. Die Anzahl Standpl‰tze sank und die verlegten Kirmesveranstaltungen haben an Attraktivit‰t eingeb¸sst. Inzwischen blieb die Lage der Jahrmarktsgewerbetreibenden hingegen unver‰ndert. Nach wie vor unterliegen sie den von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Kirmesordnungen. Sie verf¸gen ¸ber keinerlei Garantie, Standpl‰tze zu erhalten oder zu behalten. Wenn sie also im Laufe einer Saison, die ja sowieso nicht l‰nger als neun Monate dauert, mehrere Kirmesveranstaltungen auslassen m¸ssen, ist ihre Existenz ernsthaft gef‰hrdet! Wenn sie keinen Nachweis einer geregelten T‰tigkeit erbringen kˆnnen, wird ihnen der Bankkredit f¸r die Erneuerung ihrer Jahrmarktger‰te verweigert! Das Ende ihrer Laufbahn ist auch nicht eben beneidenswert. Sie kˆnnen nicht sicher sein, ihren Betrieb und die entsprechenden Standpl‰tze ¸bergeben zu kˆnnen, und m¸ssen somit vielleicht zusehen, wie Investitionen und Anstrengungen eines ganzen Lebens verkommen oder selbst vollkommen zunichte gemacht werden!

Was erwarten die Jahrmarktsgewerbetreibenden konkret? Die Anerkennung ihrer wirtschaftlichen und soziokulturellen Bedeutung seitens der Behˆrden und die Ber¸cksichtigung der Besonderheiten ihrer T‰tigkeit.

Das Gesetz und der vorliegende Erlass sollen diese Erwartungen erf¸llen. Die verlangte Anerkennung erlangen die Jahrmarktsgewerbetreibenden durch die spezifischen Rechtsvorschriften f¸r den Beruf und die Schaffung der Rechtsstellung eines Jahrmarktsgewerbetreibenden, die mit der des Wandergewerbetreibenden vergleichbar ist. Die Ber¸cksichtigung der Besonderheiten des Berufs schl‰gt sich in der Schaffung einer gemeinsamen Grundlage f¸r alle Kirmesordnungen nieder, in der die Bedingungen f¸r die Zuweisung von Standpl‰tzen, ihre Beibehaltung und ihre ‹bertragung am Laufbahnende vereinheitlicht und verdeutlicht werden. Unter Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung bieten diese Regeln Jahrmarktsgewerbetreibenden Sicherheiten, die es ihnen endlich erlauben, die Entwicklung ihres Betriebes langfristig zu planen. Diese Regeln sollten also f¸r den gew¸nschten frischen Wind sorgen und Kirmesveranstaltungen, die eine tragende S‰ule des Gemeindelebens darstellen und dem ˆrtlichen Handel zweifellos Umsatzsteigerungen einbringen, zu einer neuen Bl¸te verhelfen.

Der Entwurf ist den Bemerkungen des Staatsrates ausser in einem Punkt, der nur teilweise ber¸cksichtigt wurde, angepasst worden.

Artikel 24 ¸bertrug in seiner urspr¸nglichen Fassung Personen, die auf Gemeindeebene, ˆffentlichen Kirmesveranstaltungen und ˆffentlichem Eigentum mit der Organisation der Aus¸bung des Kirmesgewerbes und des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie beauftragt sind, sprich den ´ Ordnern ª, eine Kontrollbefugnis. Dieser Befugnis wurde eine Anordnungsbefugnis hinzugef¸gt (die die Verfasser des Entwurfs als Teil dieser Befugnis betrachteten), an die in den Gemeindeverordnungen festzulegende Sanktionen gekn¸pft werden sollten. Der Staatsrat war der Ansicht, dass diesem Artikel die Rechtsgrundlage fehlt.

Soweit es die Organisation des Kirmesgewerbes und nicht dessen Kontrolle betrifft, kˆnnen die Verfasser des Entwurfs die Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die vorgeschlagene Anordnungsbefugnis - und somit ebenfalls auf die betreffende Sanktionsregelung - nachvollziehen. Soweit der Staatsrat allerdings den gesamten Artikel als nicht fundiert betrachtet, kˆnnen sie ihm nicht folgen. Schliesslich wird der Kˆnig aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes erm‰chtigt, die Modalit‰ten der Kontrolle des Wander- und Kirmesgewerbes zu bestimmen, wodurch die Kontrollbefugnis der ´ Gemeindeordner ª sehr wohl eine Grundlage erh‰lt. Folglich haben die Verfasser des Entwurfs den Teil von Artikel 24, der den ´ Ordnern ª erlaubt, die Zulassungen der Personen zu ¸berpr¸fen, die ein Kirmesgewerbe oder ein Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie auf ˆffentlichen Kirmesveranstaltungen oder dem ˆffentlichem Eigentum der betreffenden Gemeinde aus¸ben, beibehalten. Ohne diese Befugnis kˆnnten die Ordner ihren Auftrag auch gar nicht ordnungsgem‰ss ausf¸hren.

KAPITEL I - Aus¸bung des Kirmesgewerbes

Um jeglichem Missverst‰ndnis zuvorzukommen, wird erst der Geltungsbereich des vorliegenden Kapitels abgesteckt. Laut Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes handelt es sich bei einer Kirmes um eine Veranstaltung, [...] bei der [...] Betreiber von Jahrmarktger‰ten oder von Niederlassungen der Kirmesgastronomie zusammenkommen, um dort den Verbrauchern Waren und Dienstleistungen zu verkaufen. Dieser Begriffsbestimmung zufolge, die die derzeitige Lage beschreibt, findet man auf Kirmespl‰tzen Dienstleistungserbringer und Warenverk‰ufer. Die erste Gruppe, bestehend aus Betreibern von Jahrmarktger‰ten und Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit Bedienung am Tisch, ¸bt ein Kirmesgewerbe im Sinne von Artikel 2 ß 2 des Gesetzes aus. Die zweite Gruppe, bestehend aus Verk‰ufern von Produkten der Kirmesgastronomie ohne Bedienung am Tisch, ¸bt ein Wandergewerbe im Sinne von Artikel 2 ß 1 des Gesetzes aus, es handelt sich also um Wandergewerbetreibende.

Das erste Kapitel betrifft vor allem die erste Gruppe, die zweite unterliegt vornehmlich dem Kˆniglichen Erlass vom 24. September 2006 ¸ber die Aus¸bung und die Organisation des Wandergewerbes. ‹ben diese Wandergewerbetreibenden ihr Gewerbe allerdings auf Kirmesveranstaltungen aus, passt dieses Kapitel die Regelung in Bezug auf die Aus¸bung ihres Gewerbes und insbesondere auf die Zulassung an. Dies geschieht im Hinblick auf die Abstimmung der Regelungen und die Gleichbehandlung der beiden Gruppen, wenn sie am selben Ort t‰tig sind. Selbstverst‰ndlich d¸rfen Wandergewerbetreibende im Bereich der Kirmesgastronomie gleichermassen auf Kirmesveranstaltungen wie an allen anderen Orten, an denen die Aus¸bung des Wandergewerbes erlaubt ist, Waren verkaufen. F¸r den Zugang zum Kirmesplatz unterliegen sie allerdings genau wie ihre Kollegen Jahrmarktsgewerbetreibende den Regeln f¸r die Zuweisung von Kirmesstandpl‰tzen.

Artikel 1 bis 4

Artikel 3 des Gesetzes unterwirft die Aus¸bung des Kirmesgewerbes einer Zulassung. Diese erf¸llt einen doppelten Zweck. Zum einen bildet sie einen Eckpfeiler der Rechtsstellung des Jahrmarktsgewerbetreibenden, da sie nicht nur f¸r das Betreiben eines Jahrmarktger‰tes oder einer Kirmesniederlassung, sondern auch f¸r den Erhalt eines Kirmesstandplatzes erforderlich ist. Sie wappnet den Sektor gegen die Gefahren des unlauteren Wettbewerbs. Zum zweiten erf¸llt sie auch im Bereich des Verbraucherschutzes ihren Zweck. Durch ihre Verkn¸pfung mit einem Jahrmarktger‰t ermˆglicht sie die...

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