3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten

Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen

De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling :

- van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007);

- van artikel 57 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit

Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt.

§ 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen.

Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen.

§ 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch objektiv möglich ist oder aus...

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