2 FEBRUARI 1983. - Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Testament

    BALDUIN, König der Belgier

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet wurde.

    Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle Gültigkeit als Testament einer anderen Art.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in ein- und derselben Urkunde errichtet werden.

    Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden.

    Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden.

    Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere Weise geschrieben werden.

    Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt davon kennt.

    Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

    Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine Unterschrift an und bestätigt sie.

    Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen.

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