12 FEBRUARI 2008. - Wet tot instelling van een nieuw algemeen kader voor de erkenning van EG-beroepskwalificaties. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 februari 2008 tot instelling van een nieuw algemeen kader voor de erkenning van EG-beroepskwalificaties (Belgisch Staatsblad van 2 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK

  1. FEBRUAR 2008 - Gesetz zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - § 1 - Für die Zwecke des vorlegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. "reglementierter Beruf": berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft der erste Satz nicht zu, so wird ein unter § 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt,

    2. "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 13 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,

    3. "Ausbildungsnachweise": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet der erste Satz keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne von § 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt,

    4. "zuständige Behörde": jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Gesetz abgezielt wird,

    5. "reglementierte Ausbildung": Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird.

      Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden,

    6. "Berufserfahrung": tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat,

    7. "Anpassungslehrgang": Ausübung eines reglementierten Berufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen belgischen Behörde festgelegt.

      Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers in Belgien, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge, wird von den zuständigen belgischen Behörden gemäss dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt,

    8. "Eignungsprüfung": ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

      Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

      Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung in Belgien des Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt,

    9. "Betriebsleiter": Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs:

      - die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder

      - Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder

      - in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist,

    10. "zuständige belgische Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes erlassen werden,

    11. "Richtlinie": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L/255/22 vom 30. September 2005), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2006, S. 141ff.),

    12. "Mitgliedsstaat": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald die Richtlinie auf diese Länder Anwendung findet,

    13. "Antragsteller": Angehöriger eines Mitgliedstaats.

      § 2 - Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne der Anlage I ausgeübt wird.

      Die in Absatz 1 erwähnten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewährleisten, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

      § 3 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

      Gegenstand

      Art. 3 - Wenn die zuständigen belgischen Behörden den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfen, legt vorliegendes Gesetz Vorschriften fest, nach denen sie in Anwendung der Richtlinie für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

      Anwendungsbereich

      Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegendes Gesetz für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer, einschliesslich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in Belgien ausüben wollen.

      § 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf reglementierte Berufe anwendbar, die nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung der Richtlinie sind.

      § 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht auf die sieben so genannten sektoriellen Berufe anwendbar, nämlich die Berufe eines Arztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, eines Zahnarztes, eines Tierarztes, einer Hebamme, eines Apothekers und eines Architekten, ausser wenn die Umsetzungsbestimmungen in Bezug auf diese Berufe ausdrücklich auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verweisen.

      § 4 - Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung.

      Wirkungen der Anerkennung

      Art. 5 - § 1 - Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht der begünstigten Person, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige auszuüben.

      § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist der Beruf, den der Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

      TITEL II - Dienstleistungsfreiheit

      Anwendungsbereich

      Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels...

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