26 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2014 tot vaststelling van het functieprofiel van de commandant van een hulpverleningszone en van de nadere bepalingen voor zijn selectie en zijn evaluatie (Belgisch Staatsblad van 12 mei 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 106, 113, 116 und 124 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Hinsichtlich der Formalität der Beteiligung der Regionen hat ein Briefverkehr am 29. April und 5. Juli 2013 mit der Flämischen Region, am 29. April und 26. November 2013 mit der Wallonischen Region und am 29. April 2013 mit der Region Brüssel-Hauptstadt stattgefunden. Zudem haben Vertreter der Flämischen Region und der Wallonischen Region an den Versammlungen vom 17., 18. und 19. Dezember 2013 teilgenommen.

Infolge des Gutachtens Nr. 55.164/2 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 6. Februar 2014 sind mehrere Anpassungen sowohl im verfügenden Teil des Entwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, als auch in dessen Anlage vorgenommen worden, um die formulierten Bemerkungen zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu dem vom Staatsrat geäußerten Wunsch ist Artikel 9 des Entwurfs nicht geändert worden, weil das Gesetz es nicht zulässt, die Bewertung am Ende des Mandats des Zonenkommandanten verbindlich zu machen. In Artikel 115 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 2007 wird nämlich Folgendes bestimmt: "Nach Ablauf jedes sechsjährigen Zeitraums verlängert der Rat die Bestellung des Zonenkommandanten nach einer nicht verbindlichen, mit Gründen versehenen Stellungnahme des Kollegiums und aufgrund einer globalen Bewertung durch eine Bewertungskommission."

Aus Gründen der Lesbarkeit und der Kohärenz ist entschieden worden, im vorliegenden Erlass neben Fragen, die rein auf das Funktionsprofil eines Zonenkommandanten, die Modalitäten seiner Auswahl und die Arbeitsweise der Bewertungskommission bezogen sind, die spezifisch auf ihn anwendbaren administrativen statutarischen Bestimmungen aufzugreifen. Die spezifischen finanziellen Modalitäten in Bezug auf die Mandatszulage des Zonenkommandanten werden in einem anderen Erlass geregelt, mit dem auch die Vergütung des besonderen Rechnungsführers festgelegt wird.

Ich habe die Ehre,

Sire,

die ehrerbietige und getreue Dienerin

Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern

Frau J. MILQUET

26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106, 113, 116 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. April 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. September 2013;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/01 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.164/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

3. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

4. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

5. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates der Zone führt, vorgesehen in Artikel 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

6. Zonenkommandant: die Person, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

7. Werktagen: alle Tage, mit Ausnahme der Sonntage und der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage aufgeführten Feiertage.

TITEL II - Auswahlmodalitäten

Art. 2 - Der Rat erklärt die Funktion des Zonenkommandanten für vakant und bestimmt die Frist, in der die Bewerbung auf zulässige Weise eingereicht werden kann, wobei diese Frist nicht weniger als zwanzig Kalendertage ab Veröffentlichung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt zählen darf. Die Vakanz wird ebenfalls auf der Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht.

Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, das Datum, an dem...

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