17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2011 betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT

17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Januar 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2011;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112,

3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen,

4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile Sicherheit vorgesehen,

5. Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten Einsatzdienste der zivilen Sicherheit,

6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit zuständig ist,

7. ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist,

8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von ASTRID erwähnt,

9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der Einsatzleitstelle erforderlich sind.

Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle

Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt und ist Teil des einheitlichen Rufsystems.

Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des Ministers des Innern.

Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Generalinspektion der zivilen Sicherheit.

KAPITEL II - Politik und Verwaltung

Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik

Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Aufträge der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT