29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (I)

Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9 tot 16, 20 en 21, 25 tot 31, 50 tot 53, 69 tot 77, 84, 126, 132 en 133, 139 tot 163, 187 tot 189, 192 tot 198 en 201 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en 24 januari 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung

KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

Art. 9 - In Artikel 3 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, werden die Wörter « 11bis § 2 Absatz 2 Nr. 5 und der Artikel 21, 27bis, 28 bis 33 » durch die Wörter « 21, 27bis, 28 und 29, 30 §§ 1, 2, 4 und 5, 31 bis 33 » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

2. In Paragraph 3 werden die Wörter « in § 1 Absatz 2 » durch die Wörter « in § 2 Absatz 2 » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 20bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 13. Juni 2010, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 4 - Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes setzt der Kreditgeber den Verbraucher mit allen zweckdienlichen Kommunikationsmitteln davon in Kenntnis.

Art. 13 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, werden die Wörter « der Artikel 14 § 3 Nr. 7 und 21 » durch die Wörter « der Artikel 14 § 2 Nr. 8, § 3 Nr. 7 und 21 » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

2. der Kreditgeber die in Artikel 22 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen sie verstossen hat.

Art. 15 - In Artikel 101 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar 1994, 11. Dezember 1998, 10. August 2001, 22. Dezember 2002, 24. März 2003, 24. August 2005 und 13. Juni 2010, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 1/1 - Mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100.000 EUR wird belegt, wer als Kreditgeber gegen die Bestimmungen von Artikel 22 §§ 1, 2 oder 3 verstösst.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit

Art. 16 - Artikel 73 letzter Absatz des Gesetzes vom 13. Juni 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird aufgehoben.

(...)

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste

Art. 20 - Artikel 13 § 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines in Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Kontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung im Sinne von Artikel 1 Nr. 12quater des vorerwähnten Gesetzes gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die Informationen über den in Artikel 11bis § 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese Informationen in allen Fällen regelmässig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist.

Art. 21 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9, 13, » durch die Wörter « mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9, 13 §§ 1 bis 3 letzter Absatz erster Satz, » ersetzt.

(...)

TITEL 6 - Finanzen

KAPITEL 1 - Einkommensteuer

Abschnitt 1 - Abänderung in Sachen Einkommensteuer der natürlichen Personen

Art. 25 - In Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Nr. 6 vierter Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

- in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnte Entlohnungen des Monats Dezember, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde, die Entlohnungen des Monats Dezember künftig im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres zu zahlen oder zuzuerkennen, von dieser öffentlichen Behörde erstmals im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt oder zuerkannt werden,

.

Art. 26 - Artikel 25 findet Anwendung auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Sachen Einkommensteuererklärung

Art. 27 - In Artikel 306 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » jeweils durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 339 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 346 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » jeweils durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 353 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, wird das Wort « Veranlagungsvorschlag » durch die Wörter « Vorschlag der vereinfachten Erklärung » ersetzt.

Art. 31 - Die Artikel 27 bis 30 treten ab dem Steuerjahr 2011 in Kraft.

(...)

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

Art. 50 - In Artikel 11 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets, von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt.

Art. 51 - Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird aufgehoben.

Art. 52 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort « a), » gestrichen.

Art. 53 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 50.

(...)

TITEL 7 - Inneres

KAPITEL 1 - Identifizierungs- und Registrierungsverpflichtung beim Ankauf von Alt- und Edelmetallen

Art. 69 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. Altmetallen: alle gebrauchten oder eingesammelten Metallgegenstände,

2. Edelmetallen: alle Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin, die ausschliesslich oder teilweise allein oder durch Zusammenfügung mit anderen Gegenständen, Münzen ausgenommen, der Verzierung dienen oder für den Handel mit oder die Herstellung von Schmuck, Uhren und Gold- und Silberschmiedearbeiten einschliesslich Ehrenzeichen, Medaillen und Abzeichen aus diesen Edelmetallen bestimmt sind, und dies ungeachtet ihres Fertigstellungsgrads.

Art. 70 - § 1 - Natürliche und juristische Personen, die in der Einsammlung beziehungsweise Wiederverwertung von und dem Handel mit Alt- oder Edelmetallen tätig sind, nehmen bei einem Ankauf solcher Metalle bei natürlichen Personen die Identifizierung und Registrierung der Personen vor, die die erwähnten Metalle anbieten, wenn diese Ankäufe in bar abgewickelt werden.

§ 2 - Personen, die die erwähnten Metalle anbieten, müssen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie angeben, ob sie diese Metalle als Mehrwertsteuerpflichtige liefern. Gegebenenfalls müssen sie auch ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer angeben.

§ 3 - Die Identifizierung erfolgt auf der Grundlage des Namens, Vornamens und Geburtsdatums der Person, die die erwähnten Metalle anbietet. Der König bestimmt die Modalitäten für die Identifizierung und die Registrierung dieser Daten.

§ 4 - Die Erkennungsdaten werden während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Ankauf aufbewahrt. Sie werden den in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise erwähnten...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT