27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I)

Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 114 tot 148, 188 tot 195, 204 tot 214 en 219 tot 231 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij :

- de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007);

- de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2007);

- de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008);

- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009);

- de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009);

- de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

(...)

TITEL XI - Soziale Angelegenheiten

(...)

KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen

Abschnitt 1 - Grundbegriffe

Art. 114 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "vertraglicher Frühpension": die Vollzeitfrühpension, die im Rahmen der in Artikel 132 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Rechtsvorschriften über die vertragliche Frühpension gewährt wird,

2. "Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension": die Zusatzentschädigung, die einem entlassenen Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der vertraglichen Frühpension gewährten Sozialleistungen gezahlt wird,

3. "Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit": die Zusatzentschädigung, die nicht die in Nr. 2 erwähnte Zusatzentschädigung ist und die der Arbeitgeber in Ausführung entweder eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates, innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission oder innerhalb eines Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer einseitigen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers direkt oder indirekt einem Arbeitnehmer zahlt, und zwar zusätzlich zu:

  1. den in den Artikeln 100 bis 105 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit,

  2. den Leistungen, nachstehend Unterbrechungszulagen genannt, die bei Zeitkredit, bei Laufbahnverkürzung und bei Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung gewährt werden, erwähnt in Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

    4. "Halbzeitfrühpension": die Frühpension, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Halbzeitfrühpension gewährt wird, erwähnt in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

    5. "Zusatzentschädigung im Rahmen der Halbzeitfrühpension": die Zusatzentschädigung, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der Halbzeitfrühpension gewährten Leistungen gezahlt wird,

    6. "Invaliditätsentschädigung": die Invaliditätsentschädigungen, die gewährt werden in Ausführung:

    - des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

    - des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute.

    Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Form oder die Bezeichnung der Zusatzentschädigung, der Zeitpunkt oder die Periodizität der Zahlung dieser Entschädigung, ihre Berechnungs- oder Zahlungsweise oder die Identität des Schuldners nicht berücksichtigt. Jeder Betrag, der dem Empfänger zusätzlich zu dem, was durch das Gesetz vorgesehen ist, gezahlt wird, wird als Teil der Zusatzentschädigung betrachtet.

    Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Nr. 3 bestimmt, die ein Dritter anstelle des Arbeitgebers zahlt, wird als Zusatzentschädigung betrachtet, die indirekt vom Arbeitgeber gezahlt wird.

    [Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Entschädigung, die in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse als Entlohnung betrachtet wird, jedoch nicht als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit betrachtet.]

    Für die Anwendung von Nr. 3 werden nur Entschädigungen berücksichtigt, die von einem Arbeitgeber gewährt werden, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fällt.

    [Art. 114 Abs. 4 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)]

    Art. 115 - § 1 - Die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension oder die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder als Selbständiger fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung, so wie in Artikel 114 Nr. 2 und 3 bestimmt, betrachtet.

    § 2 - Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums, während dessen Leistungen in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschutz gezahlt werden, fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 Nr. 3 bestimmt, betrachtet.

    Art. 116 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Schuldner jede natürliche Person, jedes Unternehmen, jede Organisation oder Einrichtung, die im Rahmen einer Frühpension, einer Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit oder einer Invaliditätsentschädigung, so wie in Artikel 114 bestimmt, einen Sozialversicherungsbeitrag zahlen oder eine Abgabe von einer Sozialleistung oder von einer Ergänzung [zu einer Sozialleistung] einbehalten müssen Es handelt sich um:

    1. Arbeitgeber oder ihre Beauftragten, die einem Arbeitnehmer oder einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Zusatzentschädigung, so wie in [Artikel 114 Nr. 2, 3 und 5] erwähnt, zahlen,

    2. Unternehmen oder Einrichtungen, denen der Arbeitgeber durch eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung seine Verpflichtung, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, überträgt. Durch den Konkurs des Arbeitgebers wird derjenige, der die Verpflichtung übernommen hat, von der vollständigen Ausführung der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung nicht befreit,

    3. den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht und der im Rahmen einer innerhalb des Sektors geschlossenen Vereinbarung die Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, ganz oder teilweise übernimmt,

    4. den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, der die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, übernimmt,

    5. die Krankenkassenlandesverbände und die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, die durch die Artikel 3 und 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung dazu ermächtigt sind und ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlen,

    6. die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlt.

    7. [...]

    8. [...]

    [Art. 116 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 60 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)]

    Abschnitt 2 - Arbeitgeberbeiträge

    Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag auf die vertragliche Frühpension

    Art. 117 - Die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner müssen einen besonderen Arbeitgeberbeitrag auf jede in Artikel 114 Nr. 2 bestimmte Zusatzentschädigung zahlen.

    Art. 118 - § 1 - Der in Artikel 117 erwähnte besondere Arbeitgeberbeitrag wird für jeden Monat geschuldet, für den eine Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension gezahlt wird. Er wird als Prozentsatz des Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigung ausgedrückt. Dieser Prozentsatz schwankt je nach Alter des Frühpensionierten.

    § 2 - Der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags beläuft sich auf:

    1. 30 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat,

    2. 24 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,

    3. 18 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,

    4. 12 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,

    5. 6 % in den anderen Fällen.

    [§ 2bis - Für Frühpensionierte, deren...

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