13 JUNI 1999. - Wet betreffende de controlegeneeskunde Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 13 juni 1999 betreffende de controlegeneeskunde (Belgisch Staatsblad van 13 juli 1999), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

13. JUNI 1999 - Gesetz über die Kontrollmedizin

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Kontrollmedizin: die medizinische Tätigkeit, die von einem Arzt im Auftrag eines Arbeitgebers ausgeübt wird, um die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für einen Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, zu kontrollieren,

2. Kontrollarzt: eine Person, die die in Nr. 1 erwähnte Kontrollmedizin ausübt,

3. Schiedsarzt: eine Person, die als Schiedsrichter in dem in Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Schiedsverfahren auftritt.

KAPITEL III - Regelung der Kontrollmedizin

Art. 3 - § 1 - Die Kontrollmedizin darf nur durch einen Arzt ausgeübt werden, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und der fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung hat.

§ 2 - Bei jedem Auftrag muss der Kontrollarzt eine Erklärung zur Unabhängigkeit unterzeichnen, die als Garantie für die völlige Unabhängigkeit des Kontrollarztes von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer dient, denen gegenüber er die Kontrollmedizin ausübt. Er darf auch nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens sein.

Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diese Erklärung zur Unabhängigkeit bestimmen.

Art. 4 - § 1 - Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird eine Überwachungskommission eingerichtet. Sie ist damit beauftragt, eine Stellungnahme über die Arbeit der Kontrollmedizin abzugeben.

§ 2 - Die Überwachungskommission hat insbesondere als Auftrag:

1. Stellungnahmen über die Eintragung in die in Kapitel IV des vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste der Schiedsärzte, über die Streichung aus dieser Liste und die Aussetzung der...

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