21 MAART 1804. - Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titels VI en VII

Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de Titels VI en VII van Boek III van het Burgerlijk Wetboek, zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij :

- de wet van 15 december 1949 tot verbetering van de verouderde termen van de Franse tekst van het Burgerlijk Wetboek en tot vaststelling, in die tekst, van sommige stilzwijgende opheffingen (Belgisch Staatsblad van 1-3 januari 1950);

- de wet van 5 juli 1963 tot regeling van het statuut der gerechtsdeurwaarders (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1963);

- de wet van 14 juli 1976 betreffende de wederzijdse rechten en verplichtingen van echtgenoten en de huwelijksvermogensstelsels (Belgisch Staatsblad van 18 september 1976);

- de wet van 6 juli 1994 tot wijziging van de wet van 17 juni 1991 tot organisatie van de openbare kredietsector en van het bezit van de deelnemingen van de openbare sector in bepaalde privaatrechtelijke financiële vennootschappen, alsook van de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1994);

- de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2003);

- de wet van 1 september 2004 betreffende de bescherming van de consumenten bij verkoop van consumptiegoederen (Belgisch Staatsblad van 21 september 2004);

- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006);

- de wet van 9 mei 2007 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de afwezigheid en de gerechtelijke verklaring van overlijden (Belgisch Staatsblad van 21 juni 2007);

- de wet van 17 juni 2008 tot wijziging van artikel 1597 van het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 2008).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH

BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS

(...)

TITEL VI - Der Verkauf

KAPITEL I - Wesen und Form des Verkaufs

Art. 1582 - Der Verkauf ist eine Vereinbarung, durch die die eine Partei sich verpflichtet, eine Sache abzuliefern, und die andere, sie zu bezahlen.

Er kann durch eine authentische oder durch eine privatschriftliche Urkunde erfolgen.

Art. 1583 - Der Verkauf ist zwischen den Parteien vollzogen und der Käufer erwirbt von Rechts wegen das Eigentum gegenüber dem Verkäufer, sobald die Sache und der Preis vereinbart sind, auch wenn die Sache noch nicht abgeliefert und der Preis noch nicht gezahlt ist.

Art. 1584 - Der Verkauf kann einfach und unbedingt oder unter einer entweder aufschiebenden oder auflösenden Bedingung eingegangen werden.

Er kann auch zwei oder mehrere Dinge alternativ zum Gegenstand haben.

Auf alle Fälle richtet sich seine Wirkung nach den allgemeinen Grundsätzen der Vereinbarungen.

Art. 1585 - Werden Waren nicht im Ganzen, sondern nach dem Gewicht, nach der Stückzahl oder nach dem Mass verkauft, ist der Verkauf insofern nicht vollzogen, als der Verkäufer das Risiko der Sachen weiter trägt, bis diese abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen sind; der Käufer kann aber entweder die Ablieferung der Sachen oder, bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit, gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Art. 1586 - Sind die Waren hingegen im Ganzen verkauft worden, ist der Verkauf vollzogen, auch wenn die Waren noch nicht abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen worden sind.

Art. 1587 - Was Wein, Öl und andere Sachen betrifft, die gewohnheitsgemäss verkostet werden, bevor man sie kauft, ist der Verkauf nicht erfolgt, solange der Käufer sie nicht verkostet und für gut befunden hat.

Art. 1588 - Ein Verkauf auf Probe gilt immer als unter aufschiebender Bedingung erfolgt.

Art. 1589 - Ein Verkaufsversprechen gilt als Verkauf, wenn beide Parteien sich über die Sache und über den Preis einig sind.

Art. 1590 - Ist beim Verkaufsversprechen Handgeld entrichtet worden, ist jeder der Vertragspartner frei, vom Verkaufsversprechen abzusehen:

derjenige, der das Handgeld gegeben hat, indem er es überlässt,

derjenige, der das Handgeld erhalten hat, indem er es doppelt zurückgibt.

Art. 1591 - Der Verkaufspreis muss festgesetzt und von den Parteien angegeben werden.

Art. 1592 - Er kann jedoch der Einschätzung durch einen Dritten überlassen werden; will oder kann der Dritte den Preis nicht einschätzen, ist der Verkauf nicht erfolgt.

Art. 1593 - Die Beurkundungskosten und andere Nebenkosten des Verkaufs gehen zu Lasten des Käufers.

KAPITEL II - Wer kaufen und wer verkaufen kann

Art. 1594 - Jeder, dem das Gesetz es nicht untersagt, kann kaufen und verkaufen.

Art. 1595 - Unter Ehegatten kann ein Kaufvertrag nur in den folgenden [vier] Fällen erfolgen:

  1. wenn einer der beiden Ehegatten an den anderen, von dem er gerichtlich getrennt ist, Güter abtritt, damit die Ansprüche des anderen erfüllt werden,

  2. wenn die Abtretung des Ehemanns an seine Frau, auch wenn er von ihr nicht getrennt ist, einen rechtmässigen Grund hat, wie zum Beispiel die Wiederanlegung ihrer veräusserten Immobilien oder ihr gehörender Gelder, insofern diese Immobilien oder diese Gelder nicht in die Gütergemeinschaft fallen,

  3. wenn die Frau an ihren Ehemann Güter abtritt als Zahlung für einen Betrag, den sie ihm als Mitgift versprochen hatte, und keine Gütergemeinschaft besteht,

    [4. wenn einer der Ehegatten bei einem öffentlichen Verkauf oder mit der Erlaubnis des Gerichts den Anteil seines Ehepartners an einem unter ihnen ungeteilten Gut zurückkauft],

    vorbehaltlich, in diesen [vier] Fällen, der Rechte der Erben der vertragschliessenden Parteien, wenn indirekte Bevorteilung vorliegt.

    [Art. 1595 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 4 (Art. 13 § 2) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz in fine abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)]

    Art. 1596 - Unter Androhung der Nichtigkeit dürfen folgende Personen weder selbst noch durch eine Mittelsperson bei einem öffentlichen Verkauf erstehen:

    Vormunde: die Sachen derer, über die sie die Vormundschaft führen,

    Bevollmächtigte: die Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist,

    Verwalter: die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen, für die sie Sorge zu tragen haben,

    öffentliche Amtsträger: die Staatsgüter, deren Verkauf durch sie erfolgt.

    Art. 1597 - Richter, ihre Stellvertreter, Staatsanwaltschaftsbeamte, [Referendare, Juristen bei der Staatsanwaltschaft,] Greffiers, [Gerichtsvollzieher], [...] Rechtsanwälte und Notare dürfen die Prozesse, die streitigen Rechte und Klagen, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, in dessen Bezirk sie ihr Amt ausüben, nicht übernehmen, unter Androhung der Nichtigkeit, der Verurteilung in die Gerichtskosten und des Schadenersatzes.

    [Art. 1597 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und Art. 2 Buchstabe A und B des G. vom 17. Juni 2008 (B.S. vom 13. August 2008)]

    KAPITEL III - Sachen, die verkauft werden können

    Art. 1598 - Alles, was im Handel ist, kann verkauft werden, wenn nicht besondere Gesetze die Veräusserung davon untersagt haben.

    Art. 1599 - Der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig; er kann einen Schadenersatz begründen, wenn der Käufer nicht gewusst hat, dass die Sache einem anderen gehörte.

    Art. 1600 - Der Nachlass einer noch lebenden Person kann auch mit ihrer Zustimmung nicht verkauft werden.

    Art. 1601 - War die Sache zum Zeitpunkt ihres Verkaufs ganz zugrunde gegangen, ist der Verkauf nichtig.

    Ist nur ein Teil der Sache zugrunde gegangen, steht es dem Käufer frei, vom Kauf abzusehen oder den übrig gebliebenen Teil zu verlangen und den Preis desselben nach Verhältnis des Preises der ganzen Sache bestimmen zu lassen.

    KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verkäufers

    Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1602 - Der Verkäufer muss genau erklären, wozu er sich verpflichtet.

    Jede dunkle oder doppelsinnige Klausel wird gegen den Verkäufer ausgelegt.

    Art. 1603 - Er hat zwei Hauptverpflichtungen, nämlich die von ihm verkaufte Sache abzuliefern und für sie Gewähr zu leisten.

    Abschnitt II - Die Ablieferung

    Art. 1604 - [Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen abzuliefern.]

    Die Ablieferung ist die Übertragung der verkauften Sache in die Gewalt und in den Besitz des Käufers.

    [Art. 1604 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. September 2004 (B.S. vom 21. September 2004)]

    Art. 1605 - Die Verpflichtung zur Ablieferung unbeweglicher Sachen ist seitens des Verkäufers erfüllt, wenn er, falls es um ein Gebäude geht, die Schlüssel ausgehändigt hat oder wenn er den Eigentumstitel ausgehändigt hat.

    Art. 1606 - Die Ablieferung beweglicher Sachen erfolgt:

    entweder durch die tatsächliche Übergabe,

    oder durch Aushändigung der Schlüssel der Gebäude, in denen die Sachen sich befinden,

    oder durch blosse Zustimmung der Parteien, wenn die Übergabe nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs erfolgen kann oder wenn der Käufer die Sachen schon aus einem anderen Rechtsgrund in seiner Gewalt hatte.

    Art. 1607 - Die Übergabe unkörperlicher Rechte erfolgt entweder durch Aushändigung der entsprechenden Rechtstitel oder durch den Gebrauch, den ihr Käufer mit Zustimmung des Verkäufers davon macht.

    Art. 1608 - Die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Verkäufers, und die der Abholung zu Lasten des Käufers, es sei denn, Gegenteiliges ist ausbedungen.

    Art. 1609 - Die Ablieferung muss, wenn nicht anders vereinbart, an dem Ort erfolgen, wo sich die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs befand.

    Art. 1610 - Unterlässt der Verkäufer die Ablieferung in der unter den Parteien vereinbarten Zeit, kann der Käufer wahlweise entweder die Auflösung des Verkaufs oder seine Einweisung in den Besitz verlangen, falls der...

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