23 MEI 1989. - Wet houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei 1989 houdende goedkeuring van het Verdrag nr. 150 betreffende de bestuurstaak op het gebied van de arbeid : taak, functies en organisatie, aangenomen te Genève op 26 juni 1978 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vierenzestigste zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

23. MAI 1989 - Gesetz zur Billigung des Übereinkommens Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung

BALDUIN, König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 1989

BALDUIN

Von Königs wegen:

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

L. TINDEMANS

Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit

L. VAN DEN BRANDE

Mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz

M. WATHELET

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau, angenommen in Genf am 26. Juni 1978 von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer vierundsechzigsten Tagung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird;

hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen;

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen;

erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen; die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT