20 DECEMBER 2002. - Wet betreffende de bescherming van de preventieadviseurs. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de bescherming van de preventieadviseurs (Belgisch Staatsblad van 20 januari 2003).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über den Schutz der Gefahrenverhütungsberater

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitgeber und Gefahrenverhütungsberater.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

1. Arbeitgeber:

  1. der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

  2. der in Anwendung von Artikel 40 §§ 1 und 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 geschaffene und anerkannte externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

    2. Gefahrenverhütungsberater:

  3. jede natürliche Person, Mitglied eines internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder die in Anwendung eines Statuts, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von der öffentlichen Behörde geregelt ist, an den Arbeitgeber gebunden ist, die tatsächlich von diesem Arbeitgeber beschäftigt wird und die die aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 festgelegten Aufgaben erfüllt,

  4. jede natürliche Person, die, durch Arbeitsvertrag oder nicht, an einen anerkannten externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist, den ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 33 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 für die Ausführung der aufgrund von Artikel 33 § 1 Absatz 4 und § 3 desselben Gesetzes festgelegten Aufgaben hinzuzieht,

    3. Ausschuss:

  5. wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst, gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996,

  6. wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz handelt, der Beratungsausschuss, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 bei jedem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz geschaffen wird,

  7. wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, unterliegt, der Konzertierungsausschuss, der aufgrund von Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Gesetzes mit den Aufträgen beauftragt ist, die in Privatunternehmen den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anvertraut werden,

  8. wenn es sich um einen Gefahrenverhütungsberater handelt, der von einem öffentlichen Dienst beschäftigt wird, der dem in Buchstabe c) erwähnten Gesetz vom 19. Dezember 1974 nicht unterliegt, auf den jedoch Gesetzes oder Verordnungsbestimmungen zur Festlegung eines Gewerkschaftsstatuts und zur Bestimmung von Konzertierungsmassnahmen in Sachen Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze anwendbar sind, das durch diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bestimmte Konzertierungsorgan.

    Art. 3 - Der Arbeitgeber kann nur aus Gründen, die der Unabhängigkeit des Gefahrenverhütungsberaters fremd sind, oder aus Gründen, aus denen hervorgeht, dass er nicht fähig ist, seine Aufträge auszuüben, den Vertrag oder die statutarische Beschäftigung des Gefahrenverhütungsberaters beenden oder ihn aus seinem Amt entfernen, und zwar insofern die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verfahren eingehalten werden.

    KAPITEL II - Schutz bei Vertragsbeendigung

    Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verfahren sind nicht anwendbar:

    1. im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen,

    2. im Falle einer Unternehmensschliessung,

    3. im Falle einer Massenentlassung, auf die die aufgrund von Kapitel VIII des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen festgelegten Verfahren anwendbar sind,

    4. wenn der Gefahrenverhütungsberater den Vertrag selbst beendet,

    5. wenn die Frist, für die der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT