13 JULI 2006. - Wet betreffende de commissies en de beroepscommissies die bevoegd zijn inzake het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2006 betreffende de commissies en de beroepscommissies die bevoegd zijn inzake het voeren van de beroepstitel van een dienstverlenend intellectueel beroep (Belgisch Staatsblad van 16 november 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

13. JULI 2006 - Gesetz über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Kommissionen

Abschnitt I - Zusammensetzung und Zuständigkeit

Art. 2 - Die durch Königlichen Erlass zur Ausführung von Titel II des Rahmengesetzes vom 24. September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung eines handwerklichen Berufs geschaffene Kommission setzt sich aus zwei Kammern zusammen, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede von ihnen besteht aus fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern; sie werden vom König für eine Dauer von sechs Jahren ernannt:

1. einem Präsidenten, Honorarmagistrat oder bei der Rechtsanwaltschaft eingetragener Anwalt,

2. zwei Beisitzern, Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, Kleine und Mittlere Betriebe, Mittelstand und Energie, wovon einer der Generaldirektion Politik der K.M.B. und der andere der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes angehört,

3. zwei Beisitzern, die vom Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe, nachstehend "Hoher Rat" genannt, vorgeschlagen werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier bei, der von dem für den Mittelstand zuständigen Minister, nachstehend "Minister" genannt, unter den Beamten der Generaldirektion Politik der K.M.B. ernannt wird.

Der Sitz der Kommission wird in Brüssel festgelegt.

Art. 3 - Die Kommission erstellt die Liste der Personen, die die geschützte Berufsbezeichnung tragen dürfen, und schreibt sie fort. Sie gewährleistet gemäss den vom König...

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