17 FEBRUARI 2002. - Koninklijk besluit houdende bekrachtiging van het reglement van orde van de « Ordre des barreaux francophones et germanophone »

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op het Gerechtelijk Wetboek, inzonderheid op artikel 491, vervangen bij artikel 14 van de wet van 4 juli 2001 tot wijziging, met betrekking tot de structuren van de balie, van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 13 maart 1973 betreffende de vergoeding voor onwerkzame voorlopige hechtenis;

Gelet op de bespreking van het reglement van orde van de Ordre des barreaux francophones et germanophone en op de goedkeuring ervan op 17 september 2001, bedoeld in artikel 491 van hetzelfde Wetboek;

Gelet op het advies van de procureur-generaal bij het Hof van Cassatie, gegeven op 15 oktober 2001;

Op de voordracht van Onze Minister van Justitie,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. Het bij dit besluit gevoegde reglement van orde van de Ordre des barreaux francophones et germanophone, wordt bekrachtigd.

Art. 2. Dit besluit treedt in werking de dag waarop het in het Belgisch Staatsblad wordt bekendgemaakt.

Art. 3. Onze Minister van Justitie is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 februari 2002.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Justitie,

M. VERWILGHEN

Anlage

Geschäftsordnung der Kammer der Französischsprachigen und Deutschsprachigen Anwaltschaften Belgiens

Abschnitt 1. - Sitz

Sitz

Artikel 1 - Der Sitz der Rechtsanwaltskammer liegt in der Region Brüssel-Hauptstadt. Er befindet sich augenblicklich in Ixelles, rue Washington 40.

Er kann durch Entscheidung des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in der Region Brüssel-Hauptstadt verlegt werden.

Abschnitt 2. - Mittel

Mittel

Art. 2 - Die Rechtsanwaltskammer trifft alle nützlichen Initiativen und Massnahmen und tätigt alle für die in den Artikeln 495 und 496 des Gerichtsgesetzbuches definierten Aufträge und Zuständigkeiten notwendigen Handlungen, und insbesondere:

- Sie erteilt Informationen über ihre Zielsetzungen und ihre Aktivitäten;

- Sie gibt alle Empfehlungen und trifft alle Massnahmen, um eine Vereinheitlichung der Regelungen, Bräuche und Praktiken ihrer Mitgliedersowohl auf beruflicher als auch auf deontologischer Ebene zu erreichen;

- Sie untersucht alle wissenschaftlichen, praktischen, sozialen, wirtschaftlichen oder ethischen Probleme in Bezug auf den Beruf des Rechtsanwalts;

- Sie verschafft sich und verwaltet alle für ihr Funktionieren notwendigen Gelder oder Güter;

- Sie ergreift alle administrativen oder logistischen Massnahmen, die für die Weiterführung ihrer Aktivitäten notwendig sind;

- Sie erstellt alle Direktiven oder Regelungen zu ihrem eigenen Funktionieren.

Abschnitt 3 - Organe, Zusammensetzung, Zuständigkeiten

Die Organe

Art. 3 - Die Organe der Rechtsanwaltskammer sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat.

Diese Organe werden durch den Präsidenten einberufen. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung werden diese durch das älteste Verwaltungsratsmitglied einberufen.

Die Generalversammlung

Art. 4 - Die Generalversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Anwaltschaften zusammen. Diese werden durch ihren amtierenden Präsidenten, ansonsten durch den zu diesem Zweck durch den betreffenden Kammervorstand bezeichneten Bevollmächtigten vertreten.

Laut Artikel 490 des Gerichtsgesetzbuches tagt auch der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof oder sein Vertreter, ein Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer, in der Generalversammlung und verfügt über eine beratende Stimme.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen von Rechts wegen mit einer beratenden Stimme an der Generalversammlung teil. Sie können sich in den Generalversammlungen nicht vertreten lassen.

Das Funktionieren der Generalversammlung und die Verabschiedung der Regelungen

Art. 5 - 1° Die Generalversammlung kann nur ordnungsgemass beraten, wenn die Mehrheit der Anwaltsschaften vertreten ist. Falls keine ausreichende Mehrheit besteht, kann eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Mindestvorladefrist von fünfzehn Tagen einberufen werden. Die Generalversammlung berät dann auf gültige Weise ungeachtet der Anzahl der vertretenen Anwaltschaften.

  1. Jede Anwaltschaft verfügt über eine Stimme pro Tranche von zweihundert zum 1. Dezember eines jeden Jahres im Verzeichnis der Anwaltskammer oder in der Liste der Praktikanten eingetragenen Anwälten. Jede angefangene Tranche gibt Anrecht auf eine Stimme.

  2. Ausser im Falle einer durch die vorliegende Regelung oder durch eine durch die Generalversammlung verabschiedete Regelung geforderten besonderen Mehrheit wird jede Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Sie muss ebenfalls die günstige Abstimmung von mindestens fünf Anwaltschaften auf sich vereinen.

    Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf die Entscheidungen in geheimer Wahl anwendbar. In diesem Fall wird jede Entscheidung, die eine einfache oder die hierüber angesprochene besondere Stimmenmehrheit erhalten hat, Gegenstand einer zusätzlichen Abstimmung sein, im Rahmen derer jede Anwaltschaft über eine Stimme verfügt, um so zu überprüfen, ob die Entscheidung die günstige Abstimmung von mindestens fünf Anwaltschaften auf sich vereint.

  3. Die Generalversammlung versammelt sich mindestens ein Mal pro Vierteljahr. Die Vorladung enthält die durch den Präsidenten oder durch seinen im Absatz 2 des Artikels 3 bestimmten Stellvertreter festgelegte Tagesordnung. Auf Antrag von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder einem Mitglied der Generalversammlung muss ein Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden. Die Generalversammlung wird jedesmal dann einberufen, wenn fünf Anwaltschaften gemeinsam diesen Antrag stellen.

  4. Die Generalversammlung erlässt die passenden Regelungen, die in ihre in den Artikeln 495 und 496 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Zuständigkeit fallen.

    Ausser im Falle äusserster Dringlichkeit, die durch die Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwaltschaften entschieden wird, kann die Abstimmung über eine Regelung nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn das Projekt der Regelung einer jeden der Anwaltschaften mindestens einen Monat vor der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht worden ist.

  5. Alle Entscheidungen, die sich auf Personen beziehen, werden in geheimer Abstimmung getroffen.

    Budget und Konten

    Art. 6 - 1° Die Generalversammlung beschliesst - vor dem 10. Dezember eines jeden Jahres - auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Haushaltsplan des darauffolgenden Jahres und legt den Beitrag der Mitglieder aufgrund der zum 1. Dezember eines jeden Jahres bestimmten Anzahl Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer jeden Anwaltschaft fest.

  6. Die gewöhnliche Generalversammlung tritt jedes Jahr spätestens zum 31. Mai zusammen, um die Konten des vergangenen Geschäftsjahres sowie den im Artikel 12 vorgesehenen...

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