5 AUGUSTUS 2006. - Wet inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2006 inzake de toepassing van het beginsel van de wederzijdse erkenning van rechterlijke beslissingen in strafzaken tussen de lidstaten van de Europese Unie (Belgisch Staatsblad van 7 september 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

ANLAGE

BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 3 § 1

  1. Gerichtsbehörde, die die Einfrierungsentscheidung erlassen hat: Offizielle Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . Name ihres Vertreters: . . . . . Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . . Aktenzeichen: . . . . . Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . . Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . . E-Mail: . . . . . Sprachen, in denen mit der ausstellenden Gerichtsbehörde verkehrt werden kann: . . . . . (Ggf.) Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen über die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich sind oder praktische Vorkehrungen für die Übergabe des Beweismittels getroffen werden müssen (einschliesslich Angabe der Sprachen, in denen mit der/den betreffenden Person(en) verkehrt werden kann): . . . . . . . . . . . . . . . b) Behörde, die im Entscheidungsstaat für die Vollstreckung der Einfrierungsentscheidung zuständig ist (falls es sich um eine andere als die unter Buchstabe a) genannte Behörde handelt): Offizielle Bezeichnung: . . . . . . . . . . Name ihres Vertreters: . . . . . Funktion (Titel/Dienstgrad): . . . . . Aktenzeichen: . . . . . Anschrift: . . . . . Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . . Fax-Nummer: (Landesvorwahl) (Zonenvorwahl) (...) . . . . . E-Mail: . . . . . Sprachen, in denen mit der für die Vollstreckung zuständigen Behörde verkehrt werden kann: . . . . . (Gegebenenfalls) Angaben zu der/den Person(en), die zu kontaktieren ist/sind, wenn zusätzliche Informationen über die Vollstreckung der Entscheidung erforderlich sind oder praktische Vorkehrungen für die Übergabe des Beweismittels getroffen werden müssen (einschliesslich Angabe der Sprachen, in denen mit der/den betreffenden Person(en) verkehrt werden kann): . . . . . . . . . . . . . . . c) Wurden die Buchstaben a) und b) ausgefüllt, so ist unter diesem Buchstaben anzugeben, welche der beiden Behörden zu kontaktieren ist oder ob beide Behörden zu kontaktieren sind: Behörde unter Buchstabe a) Behörde unter Buchstabe b) d)...

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