22 JULI 1953. - Wet houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor, gecoördineerd op 30 april 2007. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van een Instituut der bedrijfsrevisoren, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 30 april 2007 houdende coördinatie van de wet van 22 juli 1953 houdende oprichting van een Instituut van de bedrijfsrevisoren en organisatie van het publiek toezicht op het beroep van bedrijfsrevisor en van het koninklijk besluit van 21 april 2007 tot omzetting van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, houdende intrekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2007, err. van 10 juli 2007), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. JULI 1953 - Gesetz zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren

    und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007

    KAPITEL I - Bezeichnung - Zweck

    Artikel 1 - Es wird ein Institut der Betriebsrevisoren mit Rechtspersönlichkeit geschaffen. Der Sitz des Instituts ist im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gelegen.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist: eine natürliche Person, die im öffentlichen Register des Instituts eingetragen ist,

  3. Revisionsgesellschaft: eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die im öffentlichen Register des Instituts eingetragen sind,

  4. Betriebsrevisor: einen Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist, oder eine Revisionsgesellschaft, die im öffentlichen Register des Instituts eingetragen sind,

  5. Abschlussprüfer: eine natürliche Person, die zugelassen wurde, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Beruf eines Abschlussprüfers im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG auszuüben,

  6. Prüfungsgesellschaft: eine Einrichtung, die keine natürliche Person ist, die zugelassen wurde, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Beruf eines Abschlussprüfers im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG auszuüben,

  7. Prüfer oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland: eine natürliche Person oder ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das keine natürliche Person ist, die beziehungsweise das Prüfungen des einfachen Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland durchführt,

  8. Unternehmen von öffentlichem Interesse: notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 des Gesellschaftsgesetzbuches, Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,

  9. Netzwerk: eine breitere Struktur, die auf Kooperation ausgerichtet ist, der ein Betriebsrevisor angehört und die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmassnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist,

  10. internationalen Prüfungsstandards: die "International Standards on Auditing", so wie sie von der Europäischen Kommission angenommen worden sind, und die damit zusammenhängenden Standards, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,

  11. Institut: das Institut der Betriebsrevisoren,

  12. Rat: den Rat des Instituts der Betriebsrevisoren,

  13. Drittland: ein Land, das der Europäischen Union nicht angehört,

  14. Disziplinarinstanzen: den Disziplinarausschuss und den Berufungsausschuss,

  15. Partner: den Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist und seine Berufstätigkeit in eine Revisionsgesellschaft einbringt,

  16. Aktionär: eine Person, die am Kapital einer Revisionsgesellschaft beteiligt ist,

  17. Abschlussprüfung: eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, die in Buch IV Titel VII des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die "Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses" erwähnt ist,

  18. Revisionsauftrag: unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes einen Auftrag, der darauf abzielt, ein Sachverständigenurteil über Wahrheitstreue und Aufrichtigkeit der von Unternehmen und Einrichtungen bereitgestellten Jahresabschlüsse, Zwischenabschlüsse, Bewertungen oder sonstigen Wirtschafts- und Finanzinformationen abzugeben; dieser Begriff umfasst ebenfalls Analyse und Erläuterung von Wirtschafts- und Finanzinformationen zugunsten der Betriebsratsmitglieder,

  19. Hohem Rat der Wirtschaftsberufe: den Hohen Rat der Wirtschaftsberufe, der durch Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen geschaffen worden ist,

  20. Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars: den Ausschuss, der in Artikel 133 § 10 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist,

  21. Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: die Kommission, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt ist,

  22. verbundenem Unternehmen einer Revisionsgesellschaft: ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Revisionsgesellschaft verbunden ist,

  23. Konzernabschlussprüfer: den Kommissar oder den Betriebsrevisor, der gemäss Artikel 146 des Gesellschaftsgesetzbuches mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt ist.

    Art. 3 - Das Institut hat zum Ziel, für Ausbildung und ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die fähig sind, das in Artikel 4 bestimmte Amt eines Betriebsrevisors mit allen erforderlichen Garantien hinsichtlich Sachverstand, Unabhängigkeit und beruflicher Rechtschaffenheit auszuüben und über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge zu wachen, die Betriebsrevisoren anvertraut werden.

    KAPITEL II - Betriebsrevisoren, ihre Eintragung in das öffentliche Register des Instituts und Schutz ihres Titels

    Art. 4 - Die Hauptaufgabe eines Betriebsrevisors besteht darin, alle Aufträge zu erfüllen, die durch oder aufgrund des Gesetzes Betriebsrevisoren vorbehalten sind, und im Allgemeinen alle Aufträge zur Revision von Abschlüssen auszuführen, die in Anwendung oder aufgrund des Gesetzes ausgeführt werden.

    Art. 5 - Die Eigenschaft eines Betriebsrevisors erkennt der Rat jeder natürlichen Person auf ihren Antrag hin zu, die folgende Bedingungen erfüllt:

  24. Sie ist Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, oder hat ihren Wohnsitz in Belgien; in der Annahme, dass eine Person keinen Wohnsitz in Belgien hat, muss sie dort über eine Niederlassung verfügen.

  25. Sie ist mindestens fünfundzwanzig Jahre alt.

  26. Ihr dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt worden sein, gegen sie darf kein Konkursverfahren eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wäre, und sie darf nicht zu einer - auch nur bedingten - Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein wegen einer der Straftaten, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, gegen das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, gegen ihre Ausführungserlasse, gegen steuerrechtliche Vorschriften oder gegen ausländische Bestimmungen mit demselben Gegenstand.

  27. Sie ist Inhaberin eines Masterdiploms, das von einer belgischen Universität oder einer belgischen Lehranstalt für Hochschulunterricht des langen Typs und mit universitärem Charakter ausgestellt worden ist. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen ein ausländisches Diplom oder eine bestimmte Erfahrung als gleichwertig anerkannt wird, gegebenenfalls nach Bestehen einer Prüfung in Sachgebieten belgischen Rechts, die für die Ausübung des Berufs eines Betriebsrevisors relevant sind.

  28. Sie hat das durch die Praktikumsordnung organisierte Praktikum abgeschlossen und die Eignungsprüfung, deren Programm und Bedingungen der König festlegt, bestanden.

  29. Sie leistet bei der Eintragung in das öffentliche Register des Instituts und spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Zulassung zur Eidesleistung seitens des Rates vor dem Appellationshof von Brüssel folgenden Eid: in Französisch "Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du peuple belge, et je jure de remplir fidèlement, en âme et conscience, les missions qui me seront confiées en qualité de réviseur d'entreprises." oder in Niederländisch "Ik zweer trouw aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk, en ik zweer de opdrachten, die mij als bedrijfsrevisor zullen worden toevertrouwd, in eer en geweten getrouw te vervullen." ; oder sie leistet vor dem Appellationshof von Lüttich folgenden Eid in Deutsch: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als Betriebsrevisor erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich zu erfüllen".

    Personen ausländischer Staatsangehörigkeit leisten vor dem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT