12 JANUARI 2005. - Basiswet betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van de gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2005), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005);
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
-
JANUAR 2005 - [Grundsatzgesetz über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten]
[Überschrift ersetzt durch Art. 8 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
-
« Minister »: der Minister der Justiz,
-
« Freiheitsstrafe »: die Zuchthausstrafe, Haftstrafe, Gefängnisstrafe, Militärgefängnisstrafe, Ersatzgefängnisstrafe und Internierung von an die Regierung überantworteten Wiederholungstätern, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, die vom Minister der Justiz aufgrund von Artikel 25bis des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern angeordnet wird,
-
« freiheitsentziehende Massnahme »: jede Form der Freiheitsentziehung aufgrund anderer als der in Nr. 2 aufgezählten Gründe, ausgenommen die Internierung aufgrund der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern,
-
« Inhaftierter »: die Person, für die der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ganz oder teilweise in einem Gefängnis erfolgt,
-
« Verurteilter »: der Inhaftierte, in Bezug auf den eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verkündet worden und rechtskräftig geworden ist,
-
« Beschuldigter »: der Inhaftierte, der unter Strafverfolgung steht und in Bezug auf den keine rechtskräftige Verurteilung verkündet worden ist, ungeachtet, ob es einen Beschuldigten, der noch nicht an ein erkennendes Gericht verwiesen worden ist, einen Angeklagten vor einem Strafgericht oder einen Angeklagten vor einem Assisenhof betrifft,
-
« Ordnung »: ein Zustand, in dem die Verhaltensregeln eingehalten werden, die notwendig sind für die Einführung oder Aufrechterhaltung eines Klimas des menschenwürdigen Zusammenlebens im Gefängnis,
-
« Sicherheit »: die innere und äussere Sicherheit,
-
« innere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die körperliche Unversehrtheit der Personen im Gefängnis gewahrt wird und in dem für bewegliche oder unbewegliche Güter keine Gefahr besteht, rechtswidrig beschädigt, zerstört oder unterschlagen zu werden,
-
« äussere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die Gesellschaft durch das Festhalten von Inhaftierten an einem sicheren Ort und durch die Verhütung von Straftaten, die vom Gefängnis aus begangen werden könnten, geschützt wird,
-
« Strafvollzugsverwaltung »: die öffentliche Verwaltung, die mit dem Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen, von denen die zuständige Behörde den Vollzug beantragt hat, beauftragt ist,
-
« Generaldirektor »: der leitende Beamte, der für die Generaldirektion der Strafvollzugsverwaltung verantwortlich ist,
-
« Direktor »: der Beamte, der mit der lokalen Direktion eines Gefängnisses oder einer Gefängnisabteilung beauftragt ist,
-
« Anstaltsleiter »: der zum solchen vom Minister bestimmte Direktor, der mit der Leitung eines oder mehrerer Gefängnisse beauftragt ist,
-
« Gefängnis »: eine vom König bestimmte Anstalt für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen,
-
« Strafanstalt »: ein vom König spezifisch bestimmtes Gefängnis für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen,
-
« Abteilung »: ein Teil eines Gefängnisses mit besonderer Bestimmung,
-
« Pflegeanbieter »:
- die an das Gefängnis gebundene in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte [Berufsfachkraft], die einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat,
- der an das Gefängnis gebundene Psychologe, der einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat,
-
« Sachverständiger »: der an das Gefängnis gebundene Arzt, Psychologe, Sozialarbeiter oder Diplominhaber, der mit der Erstellung eines medizinisch-psychosozialen Gutachtens im Gefängnis beauftragt ist.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 18 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz betrifft den Vollzug von rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und den Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen.
TITEL II - Grundprinzipien
KAPITEL I - Allgemeine Grundprinzipien
Art. 4 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, indem die Person, in Bezug auf die diese Strafe oder Massnahme verkündet worden ist, in einem Gefängnis inhaftiert wird.
Art. 5 - § 1 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme erfolgt unter psychosozialen, physischen und materiellen Bedingungen, die die Menschenwürde respektieren, die Selbstachtung des Inhaftierten wahren oder steigern und seine persönliche und soziale Verantwortung herausfordern.
§ 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme wird dafür gesorgt, dass Ordnung und Sicherheit gewahrt bleiben.
Art. 6 - § 1 - Der Inhaftierte unterliegt keiner anderen Einschränkung seiner politischen, zivilen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Rechte als den Einschränkungen, die auf seine strafrechtliche Verurteilung oder die freiheitsentziehende Massnahme zurückzuführen sind oder die untrennbar mit der Freiheitsentziehung verbunden sind und durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt werden.
§ 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme sind vermeidbare schädliche Folgen der Haftstrafe zu verhindern.
Art. 7 - § 1 - In jedem Gefängnis wird ein Klima der Konzertierung angestrebt. Zu diesem Zweck wird in jedem Gefängnis ein Konzertierungsorgan geschaffen, um es den Inhaftierten zu ermöglichen, sich über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, an denen sie sich beteiligen können, auszusprechen.
§ 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Konzertierungsorgane.
Art. 8 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse werden mit Gründen versehen, ausser in den Fällen, wo das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte keine Angabe von Gründen vorsieht, oder in den Fällen, in denen die Sicherheit durch die Mitteilung der Begründung ernsthaft gefährdet würde.
[Wird ein Beschluss nicht mit Gründen versehen,] wird der Generaldirektor sofort davon sowie von den Gründen für das Fehlen der Begründung in Kenntnis gesetzt. Entspricht der Beschluss nicht der in Absatz 1 vorgesehenen Begründungspflicht, ordnet der Generaldirektor an, dass der Beschluss mit Gründen versehen wird.
[Die Beschlüsse, die nicht mit Gründen versehen sind,] werden in ein eigens zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen gemäss den vom König bestimmten Regeln. Dieses Register wird ausschliesslich den Kontroll- und Beschwerdeorganen zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sind nicht anwendbar auf die Beschlüsse, die aufgrund von Titel VII gefasst werden.
[Art. 8 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
KAPITEL II - Auf spezifische Kategorien von Inhaftierten anwendbare Grundprinzipien
Abschnitt I - Verurteilte
Art. 9 - § 1 - Der strafende Charakter der Freiheitsstrafe besteht ausschliesslich aus dem vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfreiheit und den damit untrennbar verbundenen Freiheitsbeschränkungen.
§ 2 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auf die Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern durch die Straftat zugefügt worden ist, auf die Rehabilitierung des Verurteilten und auf die individuelle Vorbereitung seiner Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft ausgerichtet.
§ 3 - Dem Verurteilten wird ermöglicht, konstruktiv an der Erstellung des in Titel IV Kapitel II erwähnten individuellen Vollzugsplans mitzuarbeiten, der im Hinblick auf einen schadensbegrenzenden, auf Wiedergutmachung und Wiedereingliederung ausgerichteten und sicheren Vollzug der Freiheitsstrafe erstellt wird.
Abschnitt II - Beschuldigte
Art. 10 - § 1 - Für Beschuldigte wird davon ausgegangen, dass sie unschuldig sind, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden sind.
§ 2 - Beim Umgang mit Beschuldigten muss der Eindruck vermieden werden, dass ihre Freiheitsentziehung einen strafenden Charakter hat.
Art. 11 - Beschuldigte werden von den Verurteilten getrennt, ausser wenn sie im Hinblick auf die Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten schriftlich das Gegenteil akzeptieren.
Art. 12 - Die Beschuldigten müssen die erforderlichen Erleichterungen erhalten, die mit der Ordnung und Sicherheit vereinbar sind, um ihr Verteidigungsrecht in dem sie betreffenden Gerichtsverfahren bestmöglich geltend zu machen.
Art. 13 - § 1 - Während des Vollzugs der freiheitsentziehenden Massnahme wird die Regelung den Anforderungen der Achtung des Prinzips der Unschuldsvermutung angepasst.
§ 2 - Vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen erhalten die Beschuldigten alle...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI