2 MAART 2010. - Wet tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2010 tot wijziging van de basiswet van 12 januari 2005 betreffende het gevangeniswezen en de rechtspositie van gedetineerden (Belgisch Staatsblad van 6 april 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten

    Art. 2 - Artikel 55 § 1 Absatz 3 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:

  2. Die Wörter « dass eine Überprüfung » werden durch die Wörter « dass dies » ersetzt.

  3. Die Wörter « Die Lektüre » werden durch die Wörter « Die Lektüre des Briefes » ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 56 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « vom Direktor » und dem Wort « kontrolliert » die Wörter « oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied » eingefügt.

  5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Kontrolle und nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes kann der Brief gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten geöffnet werden. »

    Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Direktor den ungestörten Besuch einstweilen verbieten:

      1. wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte,

      2. wenn der Inhaftierte oder der Besucher nicht zugelassene Gegenstände in das Gefängnis eingeführt hat,

      3. wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Inhaftierten nicht ratsam ist, den ungestörten Besuch zu bewilligen.

    2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz...

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