Arrêté ministériel portant des mesures de prévention contre la peste porcine africaine. - Traduction allemande, de 15 janvier 2021

Art. 2. - Viehhalter lassen niemanden mit den Schweinen ihres Haltungsbetriebs in Kontakt kommen, au;szlig;er wenn dies für eine ordnungsgemä;szlig;e Führung des Haltungsbetriebs strikt notwendig ist.

Art. 3. - Material, Futtermittel, Maschinen und Geräte, die mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in Schweinebestände eingeführt werden.

Art. 4. - Unbeschadet der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnten Meldepflicht dürfen Halter in einer Gruppe kranker Schweine keinerlei medizinische Behandlung einleiten, ohne zuvor einen zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, der eine Diagnose erstellt und Proben zur Analyse in Bezug auf Afrikanische Schweinepest entnimmt, und zwar gemä;szlig; den Anweisungen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

Art. 5. - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger Ma;szlig;nahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest]

Art. 6. - [Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. Oktober 1997 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 6. September 1990 zur Festlegung zeitweiliger...

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