Arrêt Nº 76/2012. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2012-06-14

Date14 juin 2012
Docket NumberF-20120614-2
CourtVerfassungsgericht (Schiedsgericht)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2012/203555]D. 2012 2420
Auszug aus dem Entscheid Nr. 76/2012 vom 14. Juni 2012
Geschäftsverzeichnisnummer 5184
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der WallonischenRegion vom 6. Oktober 2010 «zur Abänderung
des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissions-
zertikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-
Protokolls», erhoben vom Ministerrat.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter
Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 7. Juli 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 8. Juli 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob der Ministerrat infolge des Entscheids des
Gerichtshofes Nr. 33/2011 vom 2. März 2011 Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom
6. Oktober 2010 «zur Abänderung des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel
mit Treibhausgasemissionszertikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitäts-
mechanismen des Kyoto-Protokolls»(veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. November 2010).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Dekrets
B.1. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 «über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates»zielt darauf ab, die anthropogenen Treibhausgasemissionen im Rahmen des
Kyoto-Protokolls zu beschränken, indem ein System für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertikatenund den
Handel mit denselben in der Europäischen Union eingeführt wird.
Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 «zur Änderung
der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertikaten in der Gemeinschaft»soll unter anderem den Luftverkehr dem durch die vorerwähnte
Richtlinie 2003/87/EG zustande gekommenen europäischen System für die Zuteilung von Treibhausgasemissions-
zertikaten und den Handel mit denselben unterwerfen.
Anhang I zur Richtlinie 2003/87/EG in der durch Anhang I zur Richtlinie 2008/101/EG abgeänderten Fassung
bestimmt die Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Nummer 2
Absatz 2 von Anhang I zur Richtlinie 2003/87/EG bestimmt in diesem Zusammenhang:
«Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die
sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats benden, auf das der Vertrag Anwendung ndet».
B.1.2. Artikel 3 der vorerwähnten Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2008/101/EG abgeänderten
Fassung bestimmt:
«Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) Zertikat das Zertikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten
Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Maßgabe dieser
Richtlinie übertragen werden;
b) Emissionen die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage und die
Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie Luftverkehr aufgeführten Gase aus einem
Flugzeug, das eine derartige Tätigkeit durchführt;
[...]
o) Luftfahrzeugbetreiber die Person, die ein Flugzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehr-
stätigkeit im Sinne des Anhangs I durchgeführt wird, oder, wenn die Identität der Person unbekannt ist oder vom
Flugzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Flugzeugs;
[...]
q) Verwaltungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, der für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems in Bezug auf
einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 18a zuständig ist;
r) zugeordnete Luftverkehrsemissionen Emissionen aus Flugzeugen, die im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten
im Sinne des Anhangs I eingesetzt werden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats starten
oder aus einem Drittland kommend auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats landen;
[...]».
B.1.3. Die Zuteilung von Zertikaten durch jeden Mitgliedstaat an Luftfahrzeugbetreiber erfolgt auf zweierlei Art.
Ein Großteil wird kostenlos zugeteilt, während die verbleibenden Zertikate vom Verwaltungsmitgliedstaat versteigert
werden.
Artikel 3c derselben Richtlinie, eingefügt durch die Richtlinie 2008/101/EG, bestimmt in diesem Zusammenhang:
«(1) Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den
Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertikate 97% der historischen Luftverkehrsemissionen.
(2) Für die Handelsperiode gemäß Artikel 11 Absatz 2, die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine
Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht
die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertikate 95% der historischen Luftverkehrs-
emissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.
Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.
48474 BELGISCH STAATSBLAD 17.08.2012 MONITEUR BELGE

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