26 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit betreffende de installatie van het alcoholslot en het omkaderingsprogramma. - Addendum

In het Belgisch Staatsblad van 9 december 2010, editie 2, blz. 76293, moet volgende tekst worden bijgevoegd :

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN

26. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass über den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre und das Begleitprogramm

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 2009, zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei (nachstehend « Strassenverkehrsgesetz« genannt), was die Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft.

Artikel 61quinquies, § 2 des Strassenverkehrsgesetzes legt fest, dass wenn der Führerschein nur für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist, der Führer innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins auf Kraftfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms erfüllen muss. Der vorliegende Entwurf bestimmt unter anderem die Bedingungen des Begleitprogramms, die der Führer erfüllen muss, ebenso wie das zu befolgende Verfahren im Falle einer Verurteilung zu einer Alkohol-Wegfahrsperre, die Aufgaben und Zulassungsbedingungen der Dienstleistungszentren und der Begleiteinrichtungen, usw.

Nachdem die Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1, Absatz 1, des Strassenverkehrsgesetzes rechtskräftig geworden ist, setzt die Staatsanwaltschaft den kraft Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs Verurteilten darüber in Kenntnis. Diese Benachrichtigung muss eine gewisse Anzahl Elemente umfassen, darunter die Rechtsgrundlage der Verurteilung, die vollständige und aktualisierte Liste der Dienstleistungszentren und der Begleiteinrichtungen, die Verpflichtung des Führers eine Begleiteinrichtung seiner Wahl zu kontaktieren, ebenso wie die Fristen, über die der verurteilte Führer verfügt, um eine Alkohol-Wegfahrsperre einbauen zu lassen und seinen Führerschein der Kanzlei zu übergeben.

Eine Abschrift der Benachrichtigung wird von der Staatsanwaltschaft an die Gemeinde, in der der Verurteilte eingeschrieben ist, sowie an den FÖD Mobilität und Transportwesen übermittelt. Die Gemeinde stellt ihm daraufhin einen kodierten Führerschein aus. Auch der Verurteilte selbst erhält eine Abschrift der Benachrichtigung, die er an die Begleiteinrichtung während des einleitenden Begleitgesprächs übergibt.

Da die Staatsanwaltschaft nicht weiss welche (Niederlassung der) Begleiteinrichtung der verurteilte Führer auswählen wird und deshalb nicht sofort eine Abschrift der Benachrichtigung an die Einrichtung übermitteln kann, muss dies durch den verurteilten Führer selbst vorgenommen werden.

Der Inhalt des Begleitprogramms wird uneingeschränkt durch den König bestimmt. In Artikel 3 des Entwurfs werden die fünf Bedingungen des Begleitprogramms aufgelistet:

1. die Absolvierung einer Ausbildung und eine Begleitung durch eine zugelassene Begleiteinrichtung;

2. der Besitz eines Führerscheins auf dem der festgelegte Code « 112 » für das Fahren mit einer Alkohol-Wegfahrsperre angegeben ist;

3. die Verpflichtung eine Alkohol-Wegfahrsperre in jedem Kraftfahrzeug einzubauen, das er innerhalb des Zeitraums, für den die Gültigkeit seines Führerscheins beschränkt ist, zu fahren wünscht;

4. das periodische Herunterladen der Dateneinheit der Alkohol-Wegfahrsperre durch ein zugelassenes Dienstleistungszentrum;

5. die Erfüllung der anderen Bedingungen des Begleitprogramms, unter anderem das Nichtumgehen des Systems der Alkohol-Wegfahrsperre.

Die erste Bedingung des Begleitprogramms beinhaltet, dass der Führer, der vom Richter zu einer beschränkten Gültigkeit seines Führerscheins für das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Alkohol-Wegfahrsperre verurteilt wurde, sich von einer zugelassenen Begleiteinrichtung begleiten und überwachen lassen muss.

Der verurteilte Führer ist nach Erhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, sofort Kontakt mit einer Niederlassung einer zugelassenen Begleiteinrichtung aufzunehmen, um sich begleiten zu lassen. Er kann der beigefügten Benachrichtigung nach, diese Niederlassung frei aus der Liste der zugelassenen Begleiteinrichtungen wählen.

Die Niederlassung der Einrichtung muss vom für den Strassenverkehr zuständigen Minister zugelassen sein. Dies bedeutet, dass sie den in Artikel 4 genannten Zulassungsbedingungen entsprechen muss. Diese Zulassungsbedingungen entsprechen mehr oder weniger den Bedingungen bezüglich der in Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein genannten Einrichtungen, die für die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen verantwortlich sind. Es bestehen jedoch einzelne Unterschiede, nämlich:

- die Niederlassung der Begleiteinrichtung muss mindestens über einen Psychologen oder einen Kriminologen verfügen. Ein Arzt ist also nicht notwendig, da das Begleitprogramm nicht über medizinische Komponenten verfügt;

- die Überwachung und die Begleitung werden von Psychologen oder Kriminologen, die über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen und die eine Ausbildung über die Risiken und Konsequenzen des Fahrens unter Alkoholeinfluss und über den Aufbau und Abbau von Atemalkohol sowie einen Kurs über die Alkohol-Wegfahrsperre absolviert haben. Sie müssen folglich in dem Sachgebiet, in dem sie begleitend und überwachend tätig sind, auf dem Laufenden sein.

- die Niederlassung muss nicht nur über ausreichende Kapazitäten verfügen, um ein einleitendes Begleitgespräch innerhalb von 14 Tagen nach der Kontaktaufnahme seitens des verurteilten Führers, sondern auch um eine Ausbildung innerhalb eines Monats nach diesem Datum, durchführen zu können.

Gerade der bestehenden Ähnlichkeiten zwischen den Begleiteinrichtungen und den psycho-medizinisch-sozialen Zentren halber, müssen die Letztgenannten, um ebenfalls als Begleiteinrichtung zugelassen zu werden, lediglich beweisen, dass sie drei Zulassungsbedingungen als Begleiteinrichtung erfüllen, nämlich die Bedingungen bezüglich der Ausbildung von Begleitern (Fahren unter Alkoholeinfluss, Atemalkohol und Alkohol-Wegfahrsperre), der vorzulegenden Akte zur Zulassung als Begleiteinrichtung und der Kapazitätsbedingungen.

Im Erlass wird bestimmt, dass sowohl die Gewährung als auch die Entziehung und die Aussetzung der Zulassung als Begleiteinrichtung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden und dass der FÖD Mobilität und Transportwesen ein Register der Zulassungen der Begleiteinrichtungen führt. Auf diese Weise kann die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten gemeinsam mit der Benachrichtigung eine vollständige und aktualisierte Liste der zugelassenen Begleiteinrichtungen übermitteln.

Der verurteilte Führer ist nach Erhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zunächst dazu verpflichtet, sich selbst eine Niederlassung einer zugelassenen Begleiteinrichtung auszusuchen und mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die Begleiteinrichtung muss anschliessend innerhalb von vierzehn Tagen, nach Einreichen einer Abschrift der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft durch den Betroffenen, ein einleitendes Begleitgespräch mit dem Betroffenen führen.

Während des einleitenden Begleitgesprächs erklärt die Begleiteinrichtung dem verurteilten Führer den vollständigen Ablauf des Programms und dabei insbesondere den Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre, die Kosten, den kodierten Führerschein, die Ausbildung und Begleitung, das periodische Herunterladen der Daten der Alkohol-Wegfahrsperre, die Sanktionen im Falle einer Nichterfüllung der Bedingungen sowie das Ende des Programms.

Die Begleiteinrichtung stellt dem verurteilten Führer ebenfalls eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass dieser über einen bestimmten Zeitraum hinweg bei ihr an einem Begleitprogramm teilnimmt. Diese Bescheinigung muss sich stets im vom verurteilten Führer gefahrenen Fahrzeug befinden (siehe Artikel 5).

Die Frist von 14 Tagen zur Abhaltung des einleitenden Begleitgesprächs kann verlängert werden, falls der Richter gleichzeitig und für die gleichen Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens einem Monat entzieht und insofern das Gespräch stattfinden würde, bevor der Führer seine Fahrerlaubnis wiedererlangt hat (Artikel 5, Absatz 2). Falls zum Beispiel für die gleichen Fahrzeugklassen eine Entziehung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten in Kombination mit einer beschränkten Gültigkeit des Führerscheins für Kraftfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgesprochen wird, muss der Verurteilte kein einleitendes Begleitgespräch innerhalb von 14 Tagen mit der Begleiteinrichtung führen (da die Entziehung der Fahrerlaubnis noch aussteht). Das Gespräch muss erst kurz vor Ablauf des Entziehungszeitraums geführt werden.

Während des einleitenden Begleitgesprächs oder aber in jedem Fall vor dem Einbau der Alkohol-Wegfahrsperre, erhält der verurteilte Führer eine Ausbildung über die Verwendungsmodalitäten der Alkohol-Wegfahrsperre, einschliesslich der genauen Konsequenzen einer Umgehung des Systems (insbesondere das Blasenlassen einer anderen Person und, zum Beispiel, das anschliessende Ablegen von positiven Tests oder das erneute Fahren unter Alkoholeinfluss), über die Risiken und das Fahrverhalten unter Alkoholeinfluss sowie über den Aufbau und Abbau von Atemalkohol (siehe Artikel 6).

Anschliessend erstellt die Begleiteinrichtung anhand der gespeicherten Daten - die von der Dienstelle in festen Zeitabschnitten von der eingebauten Alkohol-Wegfahrsperre herunter geladen werden und die zum Schutz der Privatsphäre lediglich von der Begleiteinrichtung ausgelesen werden können und dürfen - während des ersten Jahres der Verurteilung zweimonatlich und anschliessend sechsmonatlich eine Bewertung über die Art und Weise, wie der verurteilte Führer am Programm teilnimmt. Immer wenn nötig, jedoch mindestens zwei Mal pro Jahr, wird ein Einzelbegleitgespräch mit dem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT