26 APRIL 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (I). - Duitse vertaling van uittreksels

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 29 en 67 tot 69 van de wet van 26 april 2010 houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (I) (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die in Absatz 1 Buchstabe b) oder c) erwähnten Dienste sind Geschäftsvorgänge im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b) der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und müssen den in Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) aufgenommenen Kriterien entsprechen.

Krankenkassen können weder Dienste organisieren, die Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen sind, noch eine Deckung der Risiken organisieren, die in den Bereich Beistand fallen, so wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen.

2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "an der in Buchstabe a) erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung teilnehmen und mindestens einen der in Buchstabe b) erwähnten Dienste einrichten." durch die Wörter "an der in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung teilnehmen und mindestens einen in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst organisieren." ersetzt.

3. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

Die in Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Dienste sind Dienste allgemeinen Interesses.

Art. 3 - Artikel 6 § 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt:

Die in den Artikeln 43bis §§ 1 und 5 und 70 § 7 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden im Falle einer Auflösung eines Landesverbands, dem die Krankenkasse beziehungsweise die Krankenkassen angeschlossen sind, die die betreffende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit geschaffen haben, von Amts wegen an dem vom Kontrollamt festgelegten Datum aufgelöst, ausser wenn alle angeschlossenen Krankenkassen zum selben Landesverband wechseln. Artikel 47 § 1 Absatz 2 und 3 ist in diesem Fall anwendbar.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Landesverbände können für Mitglieder aller oder bestimmter Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, einen oder mehrere Dienste organisieren, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind. Krankenkassen sind verpflichtet, den von den Landesverbänden gefassten Beschlüssen in Bezug auf die vorerwähnten Dienste nachzukommen.

Landesverbände können weder Dienste organisieren, die Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen sind, noch eine Deckung der Risiken organisieren, die in den Bereich Beistand fallen, so wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen.

2. Paragraph 4 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Landesverbände sind verpflichtet, für das voreheliche Sparen Rücklagen anzulegen.

Auf Stellungnahme des Kontrollamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass das Niveau, das diese Rücklagen erreichen müssen im Verhältnis zu den eingegangenen Verbindlichkeiten.

Diese Rücklagen müssen durch gleichwertige Aktiva gedeckt sein.

Das Kontrollamt bestimmt den Modus für die Berechnung dieser Rücklagen, die zu berücksichtigenden Parameter und was unter gleichwertigen Aktiva zu verstehen ist.

Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 4 wird mit folgendem Satz ergänzt:

Was die Dienste betrifft, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind, muss in der Satzung vermerkt sein, dass die Leistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel angeboten werden,

.

2. In § 1bis :

  1. wird in Absatz 1 die Artikelnummer ", 33" gestrichen,

  2. wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

    Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer Person, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllt, um Mitglied eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Dienstes zu sein, der von der Krankenkasse oder dem Landesverband organisiert wird, den Anschluss bei diesem Dienst nicht verweigern.

    ,

  3. wird Absatz 3 aufgehoben,

  4. werden im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, die Wörter "Artikel 3ter Nr. 2 oder 3" durch die Wörter "Artikel 3ter Nr. 1 oder 2" ersetzt.

    3. In § 1ter werden die Wörter "1bis," gestrichen.

    4. In § 1quater werden die Absätze 1 bis einschliesslich 6 aufgehoben.

    5. In § 1quinquies werden die Absätze 1 bis einschliesslich 4 aufgehoben.

    6. Paragraph 1sexies wird aufgehoben.

    7. Der Artikel wird mit einem Paragraphen 1septies mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 1septies - Die in Artikel 43bis § 5 und in Artikel 70 §§ 6, 7 und 8 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie erhalten diese Rechtspersönlichkeit ab dem Tag, an dem ihre Satzung auf die in Absatz 3 bestimmte Weise veröffentlicht wird.

    In der Satzung einer solchen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit muss Folgendes vermerkt sein:

    1. die von der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angenommene Bezeichnung und der von ihr angenommene Sitz,

    2. der Zweck der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit,

    3. alle Krankenkassen, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind oder eine Abteilung von ihr bilden, und der Landesverband, bei dem diese Krankenkassen angeschlossen sind, wenn es um eine in Anwendung von Artikel 43bis § 5 geschaffene Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, eine in Artikel 70 § 7 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder eine in Artikel 70 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Nr. 3 erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit geht, die in Anwendung von Artikel 70 § 6 beschlossen hat, ausschliesslich Versicherungen anzubieten,

    4. folgender Vermerk: "Versicherungsgesellschaft, zugelassen durch das Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände durch Beschluss/Beschlüsse vom ..., um Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen anzubieten, sowie um zusätzlich Risiken zu decken, die den Bereich Beistand betreffen, wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass erwähnt", gefolgt vom Datum der Veröffentlichung des angegebenen Beschlusses beziehungsweise der angegebenen Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt sowie der Erkennungsnummer, die der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vom Kontrollamt zugewiesen wurde,

    5. die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von angeschlossenen Personen,

    6. die angebotenen Versicherungen, die gewährten Vorteile und die Bedingungen für die Gewährung dieser Vorteile, einschliesslich der Höhe der zu zahlenden Beiträge,

    7. das Verfahren für die Festlegung und die Eintreibung der Beiträge,

    8. die Dauer der Mitgliedschaft bei den angebotenen Versicherungen,

    9. die Art und Weise, wie eine angeschlossene Person ihre Mitgliedschaft kündigen kann, sowie das Datum, an dem diese Kündigung einsetzt,

    10. die Bedingungen, die Mitglieder und Personen zu ihren Lasten erfüllen müssen, um stimmberechtigt zu sein,

    11. das Abstimmungsverfahren,

    12. das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Generalversammlung und des Verwaltungsrates,

    13. die Organisation der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die Befugnisse der Verwalter und die Dauer ihres Mandats,

    14. die Vergütungen, die den Verwaltern eventuell bewilligt werden,

    15. das Verfahren für die Erstellung und Verabschiedung der Rechnungen,

    16. das Verfahren, das bei Satzungsänderungen und bei einer Liquidation der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu befolgen ist.

    Die Satzung und ihre Änderungen müssen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 erwähnten Satzungsbestimmungen.

    Die Liste...

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