9 MAART 2007. - Koninklijk besluit nr. 55 met betrekking tot de regeling voor belastingplichtigen die een btw-eenheid vormen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 55 van 9 maart 2007 met betrekking tot de regeling voor belastingplichtigen die een btw-eenheid vormen (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass Nr. 55 über die Regelung für Steuerpflichtige,

    die eine Mehrwertsteuereinheit bilden

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

  2. Hintergrund zur Einführung der Mehrwertsteuereinheit

  3. Die Erklärung der Föderalregierung vom 17. Oktober 2006 zur Ankündigung der Einführung eines Systems der Mehrwertsteuereinheit in Belgien fügt sich in einen wirtschaftlichen Kontext ein, in dem Unternehmen einem wachsendem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, der sie dazu zwingt, zur Bewahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ständig nach Effizienz zu streben.

    Alle Wirtschaftsteilnehmer - ungeachtet ihrer Mehrwertsteuerregelungen und Tätigkeitsbereiche - sind derzeit gezwungen, Strategien zu entwickeln, um die Kosten ihrer Verwaltung zu rationalisieren und die Verwendung ihrer Finanzmittel zu optimieren.

    Eine von Unternehmen am häufigsten eingesetzte Strategie ist die Auslagerung und Zentralisierung bestimmter arbeitsintensiver Funktionen (unter anderem Verwaltung, elektronische Datenverarbeitung, Back Office, Callcenter usw.), zum Beispiel durch die Schaffung von Kompetenzzentren ("centres of excellence") oder Dienstleistungszentren, weil Unternehmensgruppen dadurch einerseits beträchtliche Größenvorteile für diese Dienste erzielen und sich andererseits voll und ganz auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

    In diesem Zusammenhang hat sich jedoch gezeigt, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem in allen Sektoren, nichtkommerzielle Sektoren (Schulen, Krankenhäuser, Kulturvereine usw.) einbegriffen, erhebliche Hindernisse schafft, indem es zusätzliche Mehrwertsteuerbelastungen verursacht und/oder die Verwaltung erschwert. Auf europäischer Ebene wird darüber beraten, aber es nicht klar, wann diese Beratungen zu einem konkreten Ergebnis führen werden.

  4. Das System der Mehrwertsteuereinheit, durch das Personen, die rechtlich gesehen unabhängig sind, in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht jedoch eng miteinander verbunden sind, für die Anwendung der Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger gelten können, stellt eine effiziente Lösung dar. Dieses System ist in den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehen und zur Beseitigung dieser Hindernisse international anerkannt (es ist explizit in der Liste der Lösungen aufgeführt, die die Europäische Kommission in dem März 2006 veröffentlichten "Consultation Paper on modernising Value Added Tax obligations for financial services and insurances" vorgestellt hat).

    Das Bestehen einer Mehrwertsteuereinheit führt nämlich dazu, dass die zwischen Mitgliedern bewirkten Umsätze nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Dank dieses Systems können also Kompetenz- oder Dienstleistungszentren geschaffen werden, ohne Gefahr einer zusätzlichen Belastung durch nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer zu laufen.

    Ferner erlaubt dieses System, die administrativen Verpflichtungen der Unternehmen beträchtlich zu vereinfachen und zu rationalisieren, in dem Sinne, dass die Mehrwertsteuereinheit als ein einziger Steuerpflichtiger alle Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder übernimmt.

    Insbesondere aus diesem Grund besteht das System der Mehrwertsteuereinheit bereits in dreizehn der siebenundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird es zurzeit in einigen anderen Ländern untersucht.

  5. Überdies stellt die Mehrwertsteuereinheit aufgrund ihres Erfolgs derzeit ein äußerst wichtiges Standortwahlkriterium dar, um solche Kompetenzzentren, Unternehmenszentralen, Gruppenfunktionen und andere Finanzierungszentren (wie etwa Koordinierungszentren) anzuziehen und in Belgien zu halten.

    In dieser Hinsicht kann die Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien also als eine Maßnahme der Modernisierung und Anpassung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Belgien betrachtet werden mit dem Ziel, Tätigkeiten anzuziehen und in Belgien zu halten.

  6. Schließlich werden von der Mehrwertsteuereinheit nicht nur positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung in Belgien erwartet, sondern sie bietet auch erhebliche Vorteile für die administrative Vereinfachung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine bessere Beitreibung der Mehrwertsteuerschulden.

    Durch die Einführung der Mehrwertsteuereinheit dürfte die Anzahl der einzureichenden Mehrwertsteuererklärungen und die Anzahl Mehrwertsteuererstattungen merklich verringert werden. Dies dürfte einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Mehrwertsteuerhinterziehung bedeuten, weil Steuerhinterzieher schneller aufgespürt werden können.

    Zudem ist zurzeit selbst für Unternehmen, die ausschließlich mit Mitgliedern ihrer Gruppe Transaktionen durchführen, die Beitreibung ihrer Mehrwertsteuerschulden bei den anderen Mitgliedern der Gruppe im Prinzip nicht möglich (zum Beispiel im Falle eines Konkurses). Die Mehrwertsteuereinheit als ein einziger Steuerpflichtiger ist vorteilhaft für die Staatskasse, da die Mitglieder der Einheit während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung jeglicher Mehrwertsteuerschulden dieser Einheit haften.

  7. Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien

    2.1 Europäischer Rahmen

  8. Das System der Mehrwertsteuereinheit wird durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (früherer Artikel 4 Absatz 4 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) geregelt, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, in ihrem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln. Die Richtlinie 2006/112/EG enthält im Übrigen keine anderen spezifischen Bestimmungen zur Mehrwertsteuereinheit.

    Daraus folgt, dass die Mehrwertsteuereinheit als ein Steuerpflichtiger mit denselben Rechten und Pflichten wie jeder andere Steuerpflichtige zu betrachten ist und dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (einschließlich der Interpretationen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften) auf die Mehrwert-steuereinheit entsprechend anwendbar sind.

    Infolgedessen darf die Einführung der Mehrwertsteuereinheit an und für sich auch weder eine Änderung (Einschränkung oder Erweiterung) des Rechts auf Vorsteuerabzug ihrer Mitglieder noch irgendeine zusätzliche Verpflichtung - abgesehen von den Verpflichtungen in Bezug auf die Identifizierung der Einheit als solche - nach sich ziehen.

  9. Die Einführung der Mehrwertsteuereinheit in einem Mitgliedstaat stellt keine Abweichung von dem in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten System dar. Vor dem Beschluss zur Einführung eines solchen Systems muss lediglich das Konsultationsverfahren beim Europäischen Mehrwertsteuerausschuss gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingehalten werden (im Gegensatz zu Anträgen auf Ausnahmeregelung, für die das in Artikel 394 derselben Richtlinie erwähnte Genehmigungsverfahren obligatorisch ist).

    Dieses Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung und somit kann vorliegender Erlass an dem festgelegten Datum in Kraft treten, ohne dass die Stellungnahme des genannten Ausschusses zur Besprechung der Einführung der Mehrwertsteuereinheit in Belgien (siehe laufende Konsultation in Bezug auf das irische System) abgewartet werden muss.

    2.2 Belgischer Rahmen

  10. Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB") ist die fast wortgetreue Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006.

    Gemäß dieser Bestimmung müssen für die Einführung der Mehrwertsteuereinheit durch Königlichen Erlass die Modalitäten festgelegt werden, gemäß denen in Belgien ansässige Personen, die rechtlich gesehen unabhängig sind, in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht jedoch eng miteinander verbunden sind, für die Anwendung des MwStGB als ein einziger Steuerpflichtiger gelten. Wie in der Richtlinie 2006/112/EG ist im belgischen Gesetz keine andere spezifische Bestimmung zur Mehrwertsteuereinheit vorgesehen.

    Somit entspricht die belgische Mehrwertsteuereinheit dem in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten System: ein einziger Steuerpflichtiger mit denselben Rechten und Pflichten wie andere Steuerpflichtige, auf den alle Bestimmungen des MwStGB und seiner Ausführungserlasse entsprechend anwendbar sind.

  11. In vorliegendem Erlass werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Systems festgelegt. Sie sind in Absprache mit den Unternehmen bestimmt worden, damit nicht nur eine einfache und praktische Anwendung des Systems der Mehrwertsteuereinheit, sondern auch seine Kontrollierbarkeit garantiert sind.

    Auf diese Weise wurde dem Wunsch der Unternehmen, über ein ähnliches System wie die Systeme im Ausland zu verfügen, und den legitimen Erwartungen des Staates in Bezug auf die Vermeidung von Missbrauch entsprochen.

  12. Der Erlass wurde entsprechend dem Gutachten des Staatsrates angepasst, außer in folgenden Punkten:

    - Die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die Steuerpflichtige sind: Die vorgeschlagene Begrenzung entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem der Richtlinie.

    - Der Vorschlag, die Erteilung einer Vollmacht an das Mitglied, das die Mehrwertsteuereinheit vertritt, durch einen Vertrag zwischen den Mitgliedern zu ersetzen: Für die Einrichtung der Mehrwertsteuereinheit ist es ausreichend, ein Mitglied mit der Vertretung zu beauftragen.

    - Die Erfordernis, den Beschluss zur Verweigerung der Bildung einer Mehrwert steuereinheit zu begründen: Durch die Beibehaltung des ursprünglichen Textes wird unterstrichen, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen präzise Gründe für die Verweigerung...

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