6 DECEMBER 2022. - Wet om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 42 en 74 van de wet van 6 december 2022 om justitie menselijker, sneller en straffer te maken IIbis (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2022 - Gesetz für eine humanere, schnellere und strengere Justiz IIbis

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches

    Art. 2 - In Artikel 165/1 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden die Wörter ", auf denen die Gemeinde das alleinige Nutzungsrecht hat" aufgehoben.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

    Art. 3 - In Artikel 28sexies § 4 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief " durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.

    Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1bis/1 mit der Überschrift "Kontrolle der Ermittlung durch die Anklagekammer" eingefügt.

    Art. 5 - In Abschnitt 1bis/1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 28decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 28decies - Wenn die Ermittlung nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist, kann die Anklagekammer durch eine an die Kanzlei des Appellationshofes gerichtete, mit Gründen versehene Antragschrift seitens des Verdächtigen, der gemäß Artikel 47bis § 2 in dieser Eigenschaft vernommen wurde, oder der Person, die sich gemäß Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches zur geschädigten Partei erklärt hat, mit der Sache befasst werden.

    Der Prokurator des Königs übermittelt die Aktenstücke an den Generalprokurator, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.

    Wird die Ermittlung durch den Föderalprokurator geführt, wird die Sache vor die Anklagekammer des Appellationshofes von Brüssel gebracht.

    Der Greffier benachrichtigt den Antragsteller und gegebenenfalls dessen Beistand per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege spätestens achtundvierzig Stunden im Voraus über Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.

    Der Generalprokurator, der Antragsteller und sein Beistand werden angehört. Wenn die Anklagekammer es für nötig erachtet, kann sie den Generalprokurator in Abwesenheit der Parteien anhören. Sie kann ebenfalls eine andere geschädigte Partei, einen anderen Verdächtigen und ihre Beistände anhören, nachdem diese spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege vom Greffier vorgeladen worden sind.

    Die Anklagekammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift durch einen mit Gründen versehenen Entscheid, der dem Generalprokurator, der antragstellenden Partei und den angehörten Parteien mitgeteilt wird, über die Antragschrift. Diese Frist wird ausgesetzt während der Dauer des auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Beistands oder einer angehörten Partei oder ihres Beistands gewährten Aufschubs.

    Die Anklagekammer kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, binnen einer von ihr festgelegten Frist eine Entscheidung über die Strafverfolgung zu treffen. Sie kann die Staatsanwaltschaft dazu auffordern, zusätzliche Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann feststellen, dass die angemessene Frist überschritten wurde.

    Der Antragsteller und die angehörten Parteien dürfen keine Antragschrift mit demselben Gegenstand vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der letzten Entscheidung hinterlegen."

    Art. 6 - In Artikel 39ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 39quinquies § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 46bis § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2022, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 46bis/1 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 46ter § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 11 - In Artikel 46quater § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 61quater § 5 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter "per Fax oder Einschreibebrief" durch die Wörter "per Fax, per einfachen Brief oder auf elektronischem Wege" ersetzt.

    Art. 13 - In Artikel 88bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR" durch die Wörter "mit einer Geldbuße von hundert bis zu dreißigtausend EUR" ersetzt.

    Art. 14 - Artikel 88quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28...

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