5 MEI 2019. - Wet tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 6, 9 en 10 van de wet van 5 mei 2019 tot verbetering van de schadeloosstelling voor asbestslachtoffers (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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  1. MAI 2019 - Gesetz zur Verbesserung der Entschädigung von Asbestopfern

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "zur Vorbeugung" und den Wörtern "und Projekte zu akademischen Studien" die Wörter "und/oder zur Begleitung der Opfer" eingefügt.

  3. In Absatz 4 werden die Wörter "höchstens" und "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" aufgehoben.

  4. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten kann diesen Projekten jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein höherer Betrag als in Absatz 4 erwähnt zuerkannt werden.

    Art. 3 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  5. Absatz 1 wird durch die Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    4. Larynxkarzinom verursacht durch Asbest,

    5. Lungenkarzinom verursacht durch Asbest.

  6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:

    Was die in den Nummern 4 und 5 erwähnten Krankheiten betrifft, wird für die Beihilfe des Asbestfonds vorausgesetzt, dass die Asbestexposition derjenigen entspricht, die für die Anerkennung dieser Erkrankungen als Berufskrankheit erforderlich ist.

    Art. 4 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  7. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente, die ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Vorliegen der anerkannten Krankheit objektiviert worden ist, zu zahlen ist. Die Entschädigung setzt jedoch frühestens am ersten Tag des vierten Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der Antrag eingereicht worden ist, ein.

  8. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Die monatliche Pauschalrente für die in Artikel 118 Nr. 2, 3, 4 und 5...

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