5 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse financiële bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 8 tot 10, 15 tot 19, 24 tot 28, 40, 51, 52, 56 tot 60, 80 tot 82, 85, 88, 89 en 91 tot 97 van de wet van 5 december 2017 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 18 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten

    Art. 8 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Beaufsichtigte Unternehmen, Vermittler sowie in Artikel 9 Nr. 1 erwähnte Personen informieren die zuständige Behörde unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die berufliche Eignung oder den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich sind, haben können.

    Erfährt die zuständige Behörde im Rahmen der Ausführung ihres Kontrollauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 2 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 8 Absatz 1, 9 und 17 § 1 die Einhaltung der in den Artikeln 8 Absatz 1 Nr. 3 und 9 Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten.

    KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

    Art. 9 - In Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 2 erwähnten Guthaben zu.

    Art. 10 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 6 erwähnten versicherten Leistungen zu.

    (...)

    KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

    Art. 15 - Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen.

  3. Paragraph 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 informieren Investmentgesellschaften und in Absatz 1 erwähnte Personen die FSMA unverzüglich über alle Sachverhalte oder Aspekte, die zu einer Änderung der bei der Bestellung übermittelten Angaben führen können und Auswirkungen auf die zur Ausübung der betreffenden Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit oder angemessene Fachkompetenz haben können.

    Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 1 oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 39 § 1 Absatz 2 und 96 die Einhaltung der in Artikel 39 § 1 Absatz 2 erwähnten Anforderungen neu bewerten.

    Art. 16 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  4. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht."

  5. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Investmentgesellschaften arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft bestimmt und überwacht eine angemessene Integritätspolitik, die" ersetzt.

  6. In § 9 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der Verwaltungsrat beurteilt insbesondere das ordnungsgemäße Funktionieren der in den Paragraphen 4 bis 6 erwähnten unabhängigen Kontrollfunktionen.

    Art. 17 - Artikel 199 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Die FSMA kann durch eine Verordnung zur Ausführung der Artikel 49 § 3 und 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 die Mindestbedingungen präzisieren, die in Bezug auf die Anforderung der angemessenen Fachkompetenz, einschließlich der Modalitäten des Verfahrens zur Bewertung dieser Anforderung, erfüllt sein müssen.

    Art. 18 - Artikel 201 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  7. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die Personen, die die Compliance-Funktion wahrnehmen, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan mindestens einmal jährlich Bericht."

  8. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die" durch die Wörter "Das gesetzliche...

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