4 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 april 2019 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen

    Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 7 - § 1 - Der Durchschnitt der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und von Artikel 49 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird berechnet, indem die Gesamtzahl Kalendertage jedes Zeitraums, der am Datum des Dienstantritts beginnt und am Datum des Dienstaustritts endet, so wie vom Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer mitgeteilt aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, während eines Zeitraums von vier Quartalen, der am ersten Tag des sechsten Quartals beginnt, das dem vorangeht, in dem sich der Tag der Wahlen befindet, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.

    Für Arbeitnehmer, die der Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 nicht unterliegen, wird dieser Durchschnitt in Abweichung vom vorhergehenden Absatz berechnet, indem die Gesamtzahl Kalendertage, während deren jeder dieser Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen, der am ersten Tag des sechsten Quartals beginnt, das dem vorangeht, in dem sich der Tag der Wahlen befindet, im allgemeinen Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Unternehmen betrifft, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.

    § 2 - Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage während des in § 1 erwähnten Zeitraums von vier Quartalen durch zwei geteilt.

    § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und im Sinne der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder im Sinne der Artikel 76bis bis 76quinquies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erfolgt die Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum geteilt wird.

    § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer wie folgt beim Entleiher berücksichtigt.

    Der Entleiher muss im Laufe des vierten Quartals, das dem vorangeht, in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird.

    Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben.

    Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher nummeriert.

    Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer:

    1. Eintragungsnummer,

    2. Name und Vornamen,

    3. Anfangsdatum der Überlassung,

    4. Enddatum der Überlassung,

    5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt,

    6. Wochenarbeitszeit.

    Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, im Laufe des betreffenden Quartals in der in Absatz 2 erwähnten Anlage eingetragen waren, durch zweiundneunzig geteilt wird.

    Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren er im Laufe des betreffenden Quartals in der Anlage eingetragen war, durch zwei geteilt.

    Wenn der Betriebsrat durch einstimmige Erklärung, die im Protokoll der im Laufe des Quartals vor dem Referenzquartal stattfindenden Versammlung aufgenommen wird, feststellt, dass der Schwellenwert von hundert Arbeitnehmern überschritten worden ist, wird der Entleiher von der Fortschreibung der in Absatz 2 erwähnten Anlage befreit.

    Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2015, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 11. Mai 2020 und dem 24. Mai 2020 stattfinden.

    Art. 4 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt:

    In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Diese Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. Andernfalls wird eine Kopie der ausgehängten Unterlage direkt an die Sitze der in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) und der in Artikel 4 Nr. 5 bestimmten Organisationen versendet; in letzterem Fall nur, wenn das eingeleitete Verfahren auf die Einsetzung eines Rates abzielt.

    Art. 5 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt:

    In jedem Fall werden diese Informationen, selbst wenn es keinen Rat oder Ausschuss oder in deren Ermangelung keine Gewerkschaftsvertretung gibt, in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht. Diese Unterlage wird an der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Stelle ausgehängt. Dieser Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen werden auf elektronischem Wege über die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung...

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