30 JULI 2018. - Wet houdende diverse bepalingen inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 houdende diverse bepalingen inzake inkomstenbelastingen (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Einkommensteuern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 2 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 Nr. 14 werden die Wörter "416,50 EUR" durch die Wörter "512,50 EUR" ersetzt.

2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 1 Nr. 14 erwähnten Betrag, sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für die 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte auf 800 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar."

Art. 3 - In Artikel 46 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Dezember 2008, 26. Dezember 2015 und 9. Februar 2017, werden zwischen den Wörtern "Abzüge für Einkünfte aus Innovationen," und dem Wort "Investitionsabzüge" die Wörter "Abzüge für Risikokapital," eingefügt und werden die Wörter "in Bezug auf Aktiva, die der ehemalige Steuerpflichtige abgetreten hat," durch die Wörter "in Bezug auf die bei ihm eingebrachten Bestandteile" und die Wörter "diese Aktiva" durch die Wörter "diese Bestandteile" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 185quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 18. Dezember 2015 und 26. Dezember 2015, wird aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 194octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "Artikel 51 Absatz 2 Nr. 5 kommt" durch die Wörter "Die Artikel 51 Absatz 2 Nr. 5 und 64ter kommen" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 205ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 22. Dezember 2009, 14. April 2011, 28. Juni 2013, 21. Dezember 2013 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 2 bis 6" jeweils durch die Wörter "Paragraphen 2 bis 4" und die Wörter "am Ende" jeweils durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.

2. In § 2 werden im einleitenden Satz die Wörter "am Ende" durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.

3. Paragraph 2 wird durch Nummern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"7. den Nettosteuerwert der Forderungen gegenüber einem in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder gegenüber einer ausländischen Niederlassung, der/die in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien keine Vereinbarung oder kein Abkommen abgeschlossen hat und das nicht mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, die/das den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ermöglicht, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass der Vorgang rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,

8. die Kapitaleinlagen, die von einem in Artikel 227 erwähnten Steuerpflichtigen oder von einer ausländischen Niederlassung getätigt wurden, der/die in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien keine Vereinbarung oder kein Abkommen abgeschlossen hat und das nicht mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, die/das den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ermöglicht, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass der Vorgang rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht,

9. die Kapitaleinlagen, die von einer verbundenen Gesellschaft getätigt wurden, wenn sie direkt oder indirekt auf Darlehen zurückzuführen sind, die eine verbundene Gesellschaft aufgenommen hat und deren Zinsen sie als Kosten abzieht."

4. Paragraph 3 wird aufgehoben.

5. Der heutige § 4 wird § 3.

6. Der heutige § 5 wird § 4.

Art. 7 - Artikel 205quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des Besteuerungszeitraums" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 4 zu Beginn des Besteuerungszeitraums" ersetzt.

2. In Nr. 2 werden die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 6 am Ende des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums" durch die Wörter "vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 205ter §§ 2 bis 4 zu Beginn des fünften vorhergehenden Besteuerungszeitraums" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 206 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 11. Dezember 2008 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme noch nicht abziehen konnte" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "berufliche Verluste, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die eine übertragende Gesellschaft vor dieser Fusion noch nicht abziehen konnte" ersetzt.

3. In Absatz 5 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor diesem Vorgang noch nicht abziehen konnte" ersetzt.

4. In Absatz 6 werden die Wörter "berufliche Verluste, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung hatte" durch die Wörter "berufliche Verluste und in Artikel 205 § 3 erwähnte Einkünfte, die die übertragende, aufgespaltene oder einbringende Gesellschaft vor diesem Vorgang in ihrer belgischen Niederlassung noch nicht abziehen konnte" ersetzt.

5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Abzugsfähigkeit sich zuerst auf die beruflichen Verluste und danach auf die in Artikel 205 § 3 erwähnten Einkünfte bezieht."

Art. 9 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "einem ihrer Unternehmensleiter" werden durch die Wörter "einem Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" ersetzt.

2. Die Wörter "mindestens dem Ergebnis des Besteuerungszeitraums entsprechen" werden durch die Wörter "dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft entsprechen oder darüber liegen" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 217 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2012, 12. Mai 2014, 19. Dezember 2014, 18. Dezember 2015, 3. August 2016 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter "16,5 Prozent" durch die Wörter "12,5 Prozent" ersetzt.

2. In Nr. 1 werden die Wörter "12,5 Prozent" durch die Wörter "15 Prozent" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 218 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 1. Dezember 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 24/2018 des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2018, werden die Wörter "Die gemäß den Artikeln 215bis 217 berechnete Steuer, ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten Anteils der Steuer, wird" durch die Wörter "Die gemäß den Artikeln 215 bis 217 berechnete Steuer und die in Artikel 219quinquies erwähnte getrennte Steuer, ausschließlich des in Artikel 413/1 § 1 erwähnten Anteils der Steuer, werden" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 219quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einem ihrer Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" durch die Wörter "einem Unternehmensleiter wie in Artikel 32 erwähnt" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "zwischen einerseits dem in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnten erforderlichen Mindestbetrag der Entlohnung" durch die Wörter "zwischen einerseits dem Betrag von 45.000 EUR oder dem in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 4 erwähnten erforderlichen Mindestbetrag der Entlohnung, falls dieser niedriger ist," ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das höchste steuerpflichtige Ergebnis hat" durch die Wörter "den höchsten Betrag des steuerpflichtigen Einkommens angegeben hat" ersetzt.

Ar. 13. In Artikel 233 desselben Gesetzbuches wird anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 24/2018 des Verfassungsgerichtshofes, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Darüber hinaus wird eine getrennte Steuer gemäß den in Artikel 219quinquies bestimmten Regeln festgelegt.

Art. 14 - In Artikel 246 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird anstelle von Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und...

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