27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (I). - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (I) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I)

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen.

Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch nicht vor dem 1. März 2020.

Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können.

§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.

In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen diese Erlasse festgelegt werden.

Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden Straftaten geltende Strafmaß beinhalten.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse...

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