27 JUNI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening (EU) nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het Informatiesysteem interne markt ('de IMI-verordening') om te zetten. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 juni 2016 tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015, teneinde de Richtlijn 2013/55/EG van het Europees Parlement en de Raad van 20 november 2013 tot wijziging van Richtlijn 2005/36/EG betreffende de erkenning van beroepskwalificaties en Verordening (EU) nr. 1024/2012 betreffende de administratieve samenwerking via het Informatiesysteem interne markt ("de IMI-verordening") om te zetten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung")

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, wird die Abänderung des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe bezweckt, und zwar im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").

Gemäß dem Gesetz vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die Tierheilkunde erfolgt diese Umsetzung durch Königlichen Erlass.

Die so im Gesetz vom 10. Mai 2015 angebrachten Abänderungen beschränken sich auf eine strikte Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/55/EU unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der Föderalbehörde übertragen wurden, insbesondere der Zuständigkeiten des Föderalministers der Volksgesundheit infolge der letzten Staatsreform.

Die Richtlinie 2013/55/UE modernisiert das System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, darin einbegriffen das System für Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, eingeführt durch die Richtlinie 2005/36/EG, durch die das ganze System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, das ursprünglich auf 15 europäischen Richtlinien beruhte, in einem einzigen Text konsolidiert werden konnte.

Die Modernisierung dieses Anerkennungssystems hat insbesondere zur Revision der Grundkompetenzen geführt, die bestimmte Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, wie zum Beispiel die für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpfleger oder die Hebammen, erlangen müssen.

Diese Richtlinie hat auch zum Zweck, die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Mitgliedstaaten durch eine Verringerung des mit diesbezüglichen Anträgen verbundenen Verwaltungsaufwands weiter zu vereinfachen.

Außerdem wurde die Möglichkeit vorgesehen, einer in einem Mitgliedstaat tätigen Berufsfachkraft unter bestimmten Bedingungen partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren, wenn diese Berufsfachkraft den Anforderungen nicht genügt, die erforderlich sind, um den betreffenden Beruf in diesem anderen Mitgliedstaat voll und ganz auszuüben, und die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Herkunftsmitgliedstaat und der gesetzlichen Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen darauf hinauslaufen würde, den Antragsteller dazu zu verpflichten, das im Aufnahmemitgliedstaat erforderliche vollständige Lehr- und Ausbildungsprogramm zu absolvieren, um vollen Zugang zu dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu bekommen.

Schließlich betrifft eine wichtige Änderung die Einsetzung eines Vorwarnmechanismus, durch den die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten über die von den nationalen Behörden oder Gerichten getroffenen Entscheidungen zur Einschränkung oder zum Verbot der Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs durch eine Berufsfachkraft informieren. Folglich sind die zuständigen Behörden, die diese Entscheidung getroffen haben, gemäß den in der Richtlinie vorgesehenen Modalitäten verantwortlich für die Speicherung der so getroffenen Entscheidung und ihrer Verwaltung innerhalb des IMI-Systems.

All diese die Gesundheitspflegeberufe betreffenden Änderungen sind also durch diesen Erlassentwurf integriert worden.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Datum der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der 18. Januar 2016 ist und dieses Datum als Bezugsdatum für bestimmte, durch diesen Erlass eingeführte Abänderungen genommen worden ist.

Dieser Sachverhalt erklärt unter anderem die Abänderung, die vorgesehen ist in Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Mai 2015, in dem am Anfang von Kapitel 9 desselben Gesetzes auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird: Die Tatsache, dass es sich um die Umsetzung einer Richtlinie handelt, wird fortan in einem neuen Artikel 2/1 in den einleitenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Mai 2015 übernommen, da die vorliegende Umsetzung nicht nur Kapitel 9 des Gesetzes, sondern mehrere Bestimmungen verschiedener seiner Kapitel betrifft.

Außerdem hat der Staatsrat auch vorgeschlagen, die verschiedenen Bestimmungen mit Bezug auf die Arzneikunde kohärent in einem einzigen Artikel zusammenzulegen. Dieses wichtige Thema wird zur Zeit bereits im Rahmen einer laufenden allgemeinen Revision mit Bezug auf den Inhalt des Gesetzes vom 10. Mai 2015 behandelt. Das ist der Grund dafür, dass dieser Vorschlag nicht in den vorliegenden Umsetzungserlass aufgenommen wurde.

Was die Anpassung der Definition der Krankenpflege infolge der Abänderung von Artikel 45 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 betrifft, ist außerdem eine Analyse der in Artikel 45 § 1 Absatz 5 Buchstabe b) erwähnten verschiedenen Kompetenzen vorgenommen worden, um zu prüfen, ob diese in den in Artikel 46 Nr. 1 desselben Gesetzes erwähnten krankenpflegerischen Grundtätigkeiten zurückzufinden sind. Aus dieser Analyse ist hervorgegangen, dass außer der Kompetenz des Krankenpflegers, eigenverantworlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- oder Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen, sowie der Kompetenz, an der praktischen Ausbildung des Gesundheitspflegpersonals teilzunehmen, die anderen Kompetenzen mit den für den Krankenpflegeberuf bereits definierten verschiedenen Grundtätigkeiten verbunden werden konnten.

Schließlich hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass infolge der Abänderung von Artikel 63 des Gesetzes vom 10. Mai 2015 Artikel 62 § 2 desselben Gesetzes unvereinbar wird. In der Tat geht es im zweiten Teil dieses Paragraphen 2 um die Modalitäten und die Zulassungskriterien für den Erhalt der Berufsbezeichnung einer Hebamme, weshalb dieser Teil entsprechend angepasst wird. Dagegen ist der erste Teil dieses Paragraphen 2 nicht abgeändert worden, da dieser erste Teil einen anderen Punkt betrifft, nämlich die Festlegung der Handlungen, die Teil des Hebammenberufs sind.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige

und treue Diener

Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit

  1. DE BLOCK

    27. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung")

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 1980 zur Übertragung von Befugnissen im Hinblick auf die Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit Bezug auf die Heilkunst, die Krankenpflege, die Heilhilfsberufe und die...

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