26 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 30 mei 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 april 2019 tot vaststelling van de criteria voor de erkenning van klinisch psychologen, alsmede van stagemeesters en stagediensten (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

26. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien

für die Zulassung von klinischen Psychologen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Zulassung von den in Artikel 68/1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, nachstehend GAGB genannt, erwähnten klinischen Psychologen sowie auf die Zulassung von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der klinischen Psychologie.

Art. 2 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 2 des GAGB finden die in den Artikeln 4 bis einschließlich 11 erwähnten Zulassungskriterien keine Anwendung auf klinische Psychologen, die nachweisen können, dass sie am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten.

Art. 3 - Gemäß Artikel 68/1 § 4 Absatz 3 des GAGB finden die in den Artikeln 6 bis einschließlich 11 bestimmten Zulassungskriterien keine Anwendung auf Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 begonnen haben.

KAPITEL 2 - Kriterien für die Zulassung von klinischen Psychologen

Art. 4 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen klinische Psychologen die im vorliegenden Kapitel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Art. 5 - § 1 - Die Ausbildung zum klinischen Psychologen, wie in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 des GAGB definiert, zielt auf den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten sowohl in differenzierten als auch in nicht-differenzierten Wissensbereichen der klinischen Psychologie ab.

§ 2 - Die nicht-differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die generisch für alle Psychologen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche:

1. Methodik der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich Statistik, Datenanalyse und Auswertung der Ergebnisse, Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung einer Forschungsarbeit und zur Auswertung und Integration der wissenschaftlichen Forschungsdaten,

2. biologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Physiologie, Psychophysiologie, Genetik und Neuropsychologie,

3. psychologische Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitspsychologie und differentielle Psychologie, Motivationspsychologie, Lernpsychologie, soziale Kognition, experimentelle Psychologie und Neuropsychologie,

4. soziale Grundlagen des menschlichen Funktionierens, einschließlich Sozialpsychologie und interkulturelle Psychologie,

5. Ethik und Deontologie,

6. Masterarbeit, die ein Thema aus den zentralen Forschungsbereichen und/oder aus den Hilfswissenschaften und verwandten Bereichen der klinischen Psychologie behandelt.

§ 3 - Die differenzierten Wissensbereiche sind Bereiche, die spezifisch für klinische Psychologen sind. Es handelt sich um folgende Bereiche:

1. klinische Psychologie mit Fokus auf verschiedene Zielgruppen, Vorgehensweisen und Bezugsrahmen,

2. Gesundheitspsychologie und Psychosomatik,

3. Psychopathologie und Psychiatrie,

4. psychologische Evaluation, Psychodiagnostik und Psychometrie,

5. klinische psychologische Intervention, Vorbeugung und klinische Befragung,

6. Praktika und andere Formen der Integration in den Arbeitsbereich.

Art. 6 - Das Berufspraktikum, nachstehend "Praktikum" genannt, ist ein berufsorientiertes Praktikum, bei dem den angehenden klinischen Psychologen alle Fertigkeiten, Fachkenntnisse und Kompetenzen beigebracht werden, die für eine autonome Berufsausübung der klinischen Psychologie erforderlich sind.

Das Praktikum zielt darauf ab, die Anwärter mit einem möglichst breiten Spektrum an Handlungen der klinischen Psychologie vertraut zu machen.

Art. 7 - § 1 - Das Praktikum umfasst mindestens 1.680 Stunden und kann in Teilzeit mit mindestens 20 Prozent eines VZÄ absolviert werden.

§ 2 - Das Praktikum kann sich über einen Zeitraum von maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren erstrecken.

§ 3 - Das Praktikum kann nacheinander in verschiedenen Praktikumseinrichtungen absolviert werden, vorausgesetzt, dass in einer dieser Einrichtungen mindestens 840 Stunden geleistet werden.

§ 4 - In Abweichung von § 2 kann der Praktikumszeitraum mit vorheriger Zustimmung des Praktikumsleiters oder gegebenenfalls des Praktikumsleiter-Koordinators unterbrochen werden.

Jede Unterbrechung von mehr als 15 Wochen, gerechnet auf das gesamte Praktikum, muss am Ende des Praktikums für den Teil, der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT