25 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de artikelen 335 en 335ter van het Burgerlijk Wetboek betreffende de wijze van naamsoverdracht aan het kind (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter des Zivilgesetzbuches

in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einem Namen eines jeden von ihnen zusammensetzt. Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt."

2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von Uneinigkeit angesehen.

Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.

Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen oder die Uneinigkeit zwischen ihnen mit."

Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen der...

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