21 NOVEMBER 2013. - Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, met betrekking tot de medische criteria. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 november 2013 tot wijziging van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten, met betrekking tot de medische criteria (Belgisch Staatsblad van 6 december 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. NOVEMBER 2013 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien
Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), des Artikels IV.I.27 Nr. 3;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (AEPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 304/5 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. November 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 23. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Juli 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt:
Artikel 1 - Im AEPol wird die Anlage 4bis, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 30. April 2010, durch die Anlage ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Brüssel, den 21. November 2013
Frau J. MILQUET
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. November 2013 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der medizinischen Kriterien
Anlage 4bis zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
LISTE DER MEDIZINISCHEN KRITERIEN
Biometrie - äußerlich
Größe
Die erforderliche Mindestgröße beträgt 152 Zentimeter.
Diese Größe wird barfuß auf dem Boden stehend und mit offenem Haar gemessen.
Gewicht
Der Körpermaßindex (KMI = das Körpergewicht in Kilogramm geteilt durch die Größe in Metern zum Quadrat) liegt vorzugsweise zwischen 17 und 30.
Ein Körpermaßindex, der über 30 liegt, führt zu einer Messung des prozentualen Fettanteils.
Um zugrunde liegende Pathologien auszuschließen, können zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden.
Anatomische Anomalien
Missbildungen, anatomische Anomalien oder der Verlust von Gliedmaßen oder Teilen von Gliedmaßen können zur Untauglichkeit führen, wenn sie mit dem operativen Einsatz oder dem Tragen der Uniform unvereinbar sind.
Jeder Fall wird individuell bewertet.
Haut
Narben oder chronische Hautkrankheiten können zur Untauglichkeit führen, wenn sie aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Komplikationen die normale Ausübung der Aufträge beeinträchtigen.
Jeder Fall wird individuell bewertet.
Tätowierungen
Tätowierungen auf dem Hals und im Gesicht führen zur Untauglichkeit.
Tätowierungen auf sichtbaren Körperteilen können zur Untauglichkeit führen, insbesondere wenn sie einen rassistischen oder diskriminierenden Charakter haben.
Herz-Kreislauf-System
Blutdruck
Der systolische Blutdruck sollte vorzugsweise nicht höher als 140 mmHg und der diastolische Blutdruck nicht höher als 90 mmHg liegen.
Die Einnahme von blutdrucksenkenden Medikamenten ist zugelassen.
Ein Blutdruck, der trotz blutdrucksenkender Medikamente höher als 140/90 mmHg ist, führt zu einer individuellen Bewertung.
Ein systolischer Blutdruck über 180 mmHg und/oder ein diastolischer Blutdruck über 100 mmHg führen zur Untauglichkeit.
Ein zu niedriger Blutdruck oder Bluttiefdruck kann zur Untauglichkeit führen, wenn er von Synkopen begleitet wird.
Venenerkrankungen
Symptome, die auf eine venöse Insuffizienz (Bildung von Krampfadern, Dermatitis hypostatica, positives Trendelenburg-Zeichen, Venenentzündung usw.) hindeuten, können zur Untauglichkeit führen.
Jeder Fall wird individuell bewertet.
Arterienerkrankungen
Arterielle Insuffizienz und bekannte Aneurysmen können zur Untauglichkeit führen.
Lympherkrankungen
Symptome, die auf eine...
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