20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 19, 21, 22, 24, 27 tot 30, 40, 41, 48 en 50 tot 55 van de wet van 20 juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten

KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform

Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger" ersetzt.

Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen

Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden.

Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."

Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch die Wörter "in Artikel 29" ersetzt.

2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."

Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des französischen Textes]

2. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die Summen" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit" eingefügt.

4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:

"Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der betreffenden Schuld zu beurteilen."

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt.

6. [Abänderung des niederländischen Textes]

7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt.

8. [Abänderung des niederländischen Textes]

9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden.

10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."

Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des französischen Textes]

2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch die Wörter "die...

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