2 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2019 tot uitvoering van artikel 205/4, § 2, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 17 oktober 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    Ziel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist es, in Ausführung von Artikel 205/4 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) Modalitäten und Fristen für die in § 1 dieses Artikels erwähnte Verpflichtung zu bestimmen. Es handelt sich hierbei bloß um eine detaillierte Beschreibung und, wo nötig, Verdeutlichung der bereits im Gesetzestext kurz erläuterten Beweislast des Steuerpflichtigen, durch die der Abzug für Einkünfte aus Innovationen korrekt festgelegt werden kann. Dieser Erlassentwurf hat daher keine budgetären Auswirkungen über die des Gesetzes hinaus.

    Im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 207 des EStGB 92 bestimmten Reihenfolge der Abzugsoperationen, die im Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) übernommen worden ist, wird zwischen dem Abschnitt in Bezug auf definitiv besteuerte Einkünfte und dem Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital ein neuer Abschnitt 27quater1 eingefügt. Dazu muss der Abschnitt in Bezug auf den Abzug für Risikokapital umnummeriert werden.

    Im neuen Artikel 734quater/1 wird die in Artikel 205/4 § 1 Absatz 1 des EStGB 92 aufgenommene Dokumentationspflicht wie folgt näher erläutert:

  2. Um sicherzustellen, dass das von einem verbundenen Unternehmen erworbene geistige Eigentumsrecht zu einem marktüblichen Preis bewertet wird, muss der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen mit den Gesamtausgaben, die das verbundene Unternehmen in Bezug auf dieses geistige Eigentumsrecht getätigt hat, zur Verfügung halten.

  3. Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus Innovationen in die in Artikel 205/1 § 2 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien aufteilen.

  4. Nur die seit dem 1. Juli 2016 bezogenen Einkünfte aus Innovationen kommen für den Abzug in Betracht. Für die Besteuerungszeiträume, in die dieses Datum fällt, muss also nachgewiesen werden, dass die Einkünfte aus Innovationen frühestens am 1. Juli 2016 bezogen worden sind.

  5. Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 543 des EStGB 92 für ein Patent oder ergänzendes Schutzzertifikat die Übergangsregelung des Abzugs für Einkünfte aus Patenten anwenden, dürfen in Bezug auf dieses Patent oder ergänzende Schutzzertifikat den Abzug für Einkünfte aus Innovationen nicht in den Besteuerungszeiträumen, die vor dem 1. Juli 2021 enden, anwenden. Die Anwendung der in Artikel 543 des EStGB 92 vorgesehenen Übergangsregelung ist für die bis zum 30. Juni 2021 bezogenen Einkünfte aus Patenten möglich. Die Kombination der beiden Regelungen ist im ersten Besteuerungszeitraum, der nach dem 30. Juni 2021 endet...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT