2 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2015 tot wijziging van de wet van 4 december 2007 betreffende de sociale verkiezingen, van de wet van 20 september 1948 houdende organisatie van het bedrijfsleven en van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen

    Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise dieser Organe.

    In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel 9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind.

    Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu organisieren.

    Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist.

    In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar."

    Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres Arbeitgebers" eingefügt.

    Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis 76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum geteilt wird.

  3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer wie folgt beim Entleiher berücksichtigt.

    Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht, in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird.

    Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben.

    Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher nummeriert.

    Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer:

    1. Eintragungsnummer,

    2. Name und Vornamen,

    3. Anfangsdatum der Überlassung,

    4. Enddatum der Überlassung,

    5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt,

    6. Wochenarbeitszeit.

    Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz 2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig geteilt wird.

    Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte, wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist, durch zwei geteilt.

    Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9. Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden.

    Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben.

    Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in...

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