19 NOVEMBER 2020. - Wet houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor vennootschappen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 november 2020 houdende de invoering van een wederopbouwreserve voor vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

19. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einführung einer Wiederherstellungsrücklage für Gesellschaften

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 5/1 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 5/1 - Wiederherstellungsrücklage".

Art. 3 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 194quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 194quater/1 - § 1 - Die Wiederherstellungsrücklage, die nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums, der an eines der Steuerjahre 2022, 2023 oder 2024 gebunden ist, von Gesellschaften gebildet wird, wird in Grenzen und unter Bedingungen, die nachstehend festgelegt sind, von der Steuer befreit.

Unbeschadet des in § 3 erwähnten Höchstbetrags der Steuerbefreiung wird die Wiederherstellungsrücklage pro Besteuerungszeitraum bis zu einem Betrag gebildet, der auf die steuerpflichtigen Gewinnrücklagen des Besteuerungszeitraums begrenzt ist, die vor Bildung der in vorliegendem Artikel erwähnten steuerfreien Rücklage festgestellt wurden.

§ 2 - Diese Regelung ist nicht auf folgende Gesellschaften anwendbar:

1. Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind,

2. Beteiligungsgenossenschaften in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT