19 MAART 2017. - Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2017 tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand

Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein "Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand", nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen.

Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet.

Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist.

§ 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen.

Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen:

1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält,

2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht,

3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf...

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