19 JUNI 1990. - Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni 1990 houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987 (Belgisch Staatsblad van 15 december 1990).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler Rechtsakte:

  1. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983,

  2. Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Brüssel am 25. Mai 1987

    BALDUIN, König der Belgier

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und ganz wirksam:

  3. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983,

  4. Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Brüssel am 25. Mai 1987.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990

    BALDUIN

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

    M. EYSKENS

    Der Minister der Justiz

    M. WATHELET

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz

    M. WATHELET

    ÜBERSETZUNG

    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN

    Präambel

    Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen

    von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

    in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln,

    in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern sollte,

    in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung in ihrer Heimat zu unterziehen,

    in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

  5. "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist,

  6. "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Verurteilung ausgesprochen wird,

  7. "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen worden ist,

  8. "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort ihrer Verurteilung unterzieht.

    Artikel 2

    Allgemeine Grundsätze

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

    2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

    3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

    Artikel 3

    Voraussetzungen für die Überstellung

    1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

  9. dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist,

  10. dass das Urteil formell rechtskräftig ist,

  11. dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist,

  12. dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Überstellung zustimmt,

  13. dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden,

  14. dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.

    2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene.

    3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen.

    4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.

    Artikel 4

    Informationspflicht

    1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses...

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