19 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

19. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, das Gesetz vom 27. Dezember 2004, das Gesetz vom 25. April 2007, das Gesetz vom 14. April 2011, das Gesetz vom 27. Juni 2016, das Gesetz vom 21. Juli 2016 und Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2018;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.363/2/V des Staatsrates vom 29. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen wird wie folgt ersetzt:

Art. 2 - Der Veranstalter erteilt dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen von dessen Bestellung ein Mandat über eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sicherheitsbeauftragten.

Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes:

- Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten,

- Datum des Beginns der Vereinbarung,

- Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung.

Art. 2 - Artikel 5bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Mindestbedingungen erfüllen:

1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein,

2. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen Hauptwohnort in Belgien haben,

3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer Bescheinigung über den Hauptwohnort,

4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und 25/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein,

5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische Eignung vorlegen,

6. nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein,

7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, wie in Artikel 7bis/1 Buchstabe A) vorgesehen, zuwiderlaufen,

8. dem in Artikel 7bis/1 bestimmten Profil entsprechen.

Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 7bis/1 - Das Profil des Sicherheitsbeauftragten ist durch folgende Anforderungen gekennzeichnet:

A) Sicherheitsanforderungen

1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen...

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