19 DECEMBER 2014. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 81, 86 en 87, 98 en 107 tot 116 van de programmawet van 19 december 2014 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

19. DEZEMBER 2014 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen

KAPITEL 1 - Einkommensteuern

Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen

Unterabschnitt 1 - Pauschale Werbungskosten

Art. 2 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern:

  2. 29,35 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.775 EUR,

  3. 10,50 Prozent des Teilbetrags von 3.775 EUR bis 7.450 EUR,

  4. 8 Prozent des Teilbetrags von 7.450 EUR bis 12.700 EUR,

  5. 3 Prozent des Teilbetrags über 12.700 EUR,".

  6. Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:

    4. für Profite:

    a) 28,7 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.750 EUR,

    b) 10 Prozent des Teilbetrags von 3.750 EUR bis 7.450 EUR,

    c) 5 Prozent des Teilbetrags von 7.450 EUR bis 12.400 EUR,

    d) 3 Prozent des Teilbetrags über 12.400 EUR.

  7. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    Der Pauschalbetrag darf keinesfalls 2.676,25 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte oder 2.592,50 EUR für die Gesamtheit der Einkünfte einer selben in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Kategorie übersteigen.

    Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:

  8. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. für Entlohnungen von Arbeitnehmern:

  9. 30 Prozent des ersten Teilbetrags von 3.800 EUR,

  10. 11 Prozent des Teilbetrags von 3.800 EUR bis 13.000 EUR,

  11. 3 Prozent des Teilbetrags über 13.000 EUR,".

  12. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    Der Pauschalbetrag darf keinesfalls 2.760 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte, 1.555,50 EUR für die Gesamtheit der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Einkünfte oder 2.592,50 EUR für die Gesamtheit der Einkünfte einer selben in Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Kategorie übersteigen.

    Art. 4 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2015 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern und festgestellten oder vermuteten Profite anwendbar.

    Artikel 3 ist auf die ab dem 1. Januar 2016 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen von Arbeitnehmern anwendbar.

    Unterabschnitt 2 - Aussetzung der Indexierung bestimmter Steuerausgaben

    Art. 5 - Artikel 154 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Für die Steuerjahre 2016 bis 2018 werden die in § 2 Absatz 1 erwähnten Höchstbeträge auf der Grundlage der Beträge des gesetzlichen Arbeitslosengeldes für das Jahr 2014 festgelegt. Für die Steuerjahre 2019 und folgende werden die in § 2 Absatz 1 erwähnten Höchstbeträge auf der Grundlage der Beträge des gesetzlichen Arbeitslosengeldes für das vierte Jahr vor dem Steuerjahr festgelegt.

    Art. 6 - Artikel 178 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den Artikeln 21, 1456 bis 1458, 14524 § 1, 14528, 14532, 14533, 14534 Absatz 5, 147, 151, 152 und 243 Absatz 2 erwähnten Beträge die Anpassung durchgeführt:

    1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird,

    2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, geteilt wird."

    Art. 7 - In Artikel 201 Absatz 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten" durch die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 289ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2011 [sic, zu lesen ist: 19. Juni 2011] und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 [sic, zu lesen ist: 17. Juni 2013], werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 292bis § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 festgelegten Koeffizienten" durch die Wörter "mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten" ersetzt.

    Art. 11 - In Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "gemäß Artikel 178" durch die Wörter "gemäß Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 535 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 2" ersetzt.

    Art. 13 - In Artikel 539 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel 178" durch die Wörter "Artikel 178 § 3 Absatz 2" ersetzt.

    Art. 14 - Hat ein Steuerpflichtiger 2014 auf ein kollektives Sparkonto oder ein individuelles Sparkonto beziehungsweise für eine Sparversicherung Zahlungen geleistet, die sich auf mehr als 940 EUR und höchstens 950 EUR belaufen, gilt die Differenz zwischen diesen Zahlungen und 940 EUR für die Anwendung der Artikel 1458, 14510 und 174 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als 2015 erfolgte Zahlung.

    Art. 15 - In Abweichung von Artikel 14510 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 dürfen in Artikel 14515 desselben Gesetzbuches erwähnte Institute und Unternehmen 2014 für ein einziges kollektives Sparkonto oder ein einziges individuelles Sparkonto beziehungsweise für eine einzige Sparversicherung Zahlungen bis in Höhe von 950 EUR annehmen.

    Art. 16 - Die Artikel 5 bis 13 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.

    Die Artikel 14 und 15 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

    Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer

    Unterabschnitt 1 - Interkommunale

    Art. 17 - Artikel 180 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

    Art. 18 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Nr. 2 aufgehoben.

    Art. 19 - In Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird Absatz 1 aufgehoben.

    Art. 20 - Artikel 224 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird aufgehoben.

    Art. 21 - In Artikel 225 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird Nr. 6 aufgehoben.

    Art. 22 - Artikel 226 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird aufgehoben.

    Art. 23 - In Artikel 235 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "221 bis 224" durch die Wörter "221 bis 223" ersetzt.

    Art. 24 - Artikel 264 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:

    "1. der dem Staat, den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden und öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt oder zuerkannt wird,".

    Art. 25 - In Artikel 463bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter ", 226" jeweils aufgehoben.

    Art. 26 - Der Übergang einer Interkommunalen, eines Zusammenarbeitsverbands oder einer Projektvereinigung zur Gesellschaftssteuer erfolgt unter folgenden Bedingungen:

    1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die Interkommunale, der Zusammenarbeitsverband oder die Projektvereinigung der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.

    2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, Neubewertungsrücklagen...

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