18 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2018 tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der Nachlasse.

Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, mitgeteilt.

Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT