17 JUNI 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 17 juni 2013 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 juni 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 juni 2013 tot vaststelling van veterinairrechtelijke voorschriften voor het intracommunautaire handelsverkeer en de invoer uit derde landen van pluimvee en broedeieren en tot vaststelling van de toelatingsvoorwaarden voor inrichtingen voor pluimvee (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2014).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. JUNI 2013 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben

    KAPITEL I - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass:

    - werden die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben festgelegt,

    - werden die Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr aus Drittländern festgelegt gemäß:

    i. Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, abgeändert durch den Beschluss der Kommission vom 1. April 2011 und den Durchführungsbeschluss 2011/879/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011,

    ii. Entscheidung 92/340/ EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

    § 2 - Die Kapitel II und III finden ebenfalls Anwendung auf jede Geflügelgruppe, die von den in Artikel 2 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 erwähnten Haltern stammt.

    Die Kapitel II und III finden jedoch keine Anwendung auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist, und die Einfuhr dieses Geflügels aus Drittländern.

    Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 § 2 Absatz 1 gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen.

    Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses geltende zudem folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratiten), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden,

  3. Bruteier: zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel,

  4. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden,

  5. Geflügelkategorien:

    1. Geflügel zur Aufzucht: Geflügel in einem Aufzuchtbetrieb,

    b) Zuchtgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist. Man kann unterscheiden: Auslesegeflügel und Vermehrungsgeflügel,

    c) Nutzgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern (Legegeflügel) oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird, darunter:

    i. Legegeflügel: Nutzgeflügel ab dem Legestadium, das Konsumeier produziert,

    ii. Masthähnchen: Nutzgeflügel der Art Gallus gallus in einem Fleischerzeugungsbetrieb,

    iii. Legehennen: Legegeflügel der Art Gallus gallus,

    d) Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in den Schlachthof verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden,

  6. Geflügelsorten:

    1. Sorte Legegeflügel: Geflügelrassen, die spezifisch für die Konsumeiererzeugung aufgezogen werden,

    b) Sorte Fleischgeflügel: Geflügelrassen, die spezifisch für die Fleischerzeugung aufgezogen werden,

    c) Sorte Zweinutzungsgeflügel: Geflügelrassen, die auf zwei Leistungsmerkmale gezüchtet werden: Konsumeiererzeugung und gewisser Fleischwert,

  7. Bestand: sämtliche Gruppen mit identischem Gesundheitsstatus, die in einem Geflügelbetrieb gehalten werden und denen die gleiche Bestandsnummer zugeteilt worden ist,

  8. Gruppe: sämtliches Geflügel derselben Art, derselben Sorte, gleichen Alters, mit identischem Gesundheitsstatus, das gleichzeitig in ein und demselben Geflügelstall gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet. In der Batteriehaltung sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten. Gegebenenfalls beurteilt die Agentur den epidemiologischen Zusammenhang zwischen den Einheiten,

  9. Mausergruppe: Gruppe Zuchtgeflügel oder Legegeflügel, die nach einem Inaktivitätszeitraum zum zweiten Mal in ein Produktionsstadium kommt,

  10. Produktionsdurchgang: Gesamtheit oder Teil einer Gruppe Nutzgeflügel in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, und zwar zwischen 2 Leerzeitperioden. In Abweichung von Nr. 7 muss das Geflügel in dieser Gruppe nicht gleichen Alters sein,

  11. Gruppe für den Direktverkauf von frischem Fleisch: Gruppe Masthähnchen oder -truthühner, die in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gehalten wird und deren frisches Fleisch direkt an den Endverbraucher verkauft wird,

  12. Geflügelstall: sämtliche Räumlichkeiten, einschließlich der Auslauffläche, in denen eine Gruppe Geflügel gehalten wird. Ein Geflügelstall besteht immer aus einem Vorraum und einem oder mehreren Haltungsbereichen,

  13. Geflügelbetrieb: Betrieb für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel, worunter:

    1. Zuchtbetrieb: Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgeflügel besteht,

    b) Vermehrungsbetrieb: Geflügelbetrieb mit Zuchtgeflügel, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht,

    c) Aufzuchtbetrieb:

    i. entweder Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel, das heißt Geflügelbetrieb, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Zuchtgeflügels bis zur Fortpflanzungsreife zu sorgen,

    ii. oder Aufzuchtbetrieb für Nutzgeflügel, das heißt Geflügelbetrieb, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des eierlegenden Nutzgeflügels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen,

    d) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst,

    e) Legebetrieb: Geflügelbetrieb mit Legegeflügel,

    f) Fleischerzeugungsbetrieb: Geflügelbetrieb mit Nutzgeflügel für die Fleischerzeugung,

  14. Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität: Geflügelbetrieb mit Nutzgeflügel, der jederzeit höchstens 4 999 Stück Geflügel, wie in SANITEL registriert, hält,

  15. zugelassenes Labor: Labor, das von der Agentur in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen ist,

  16. Veterinärkontrolle: Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Geflügel eines Betriebes,

  17. meldepflichtige Krankheit: im Königlichen Erlass vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten erwähnte Geflügelkrankheit,

  18. Herd: Ort, an dem sich Geflügel befindet und wo ein oder mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, amtlich bestätigt worden sind,

  19. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit der aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden können,

  20. Sanitätsschlachtung: von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Geflügels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind,

  21. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:

    - Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder

    - Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist,

  22. [Betriebstierarzt: natürliche oder juristische Person, die zugelassener Tierarzt ist und mit der der Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 37 geschlossen hat,]

  23. ermächtigter Tierarzt: Betriebstierarzt,

  24. [zugelassener Tierarzt: natürliche Person, die zugelassener Tierarzt ist gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin,]

  25. Reinigung: sorgfältiges Entfernen jeglicher Verunreinigungen, jeden Staubs und aller Einstreureste, Exkremente, Futtermittel und anderen Stoffe,

  26. Desinfektion: Anwendung eines Desinfektionsmittels oder einer gleichwertigen Alternative nach der Reinigung, entsprechend der Gebrauchsanweisung,

  27. Desinfektionsmittel: (zugelassenes) Desinfektionsmittel, das als Arzneimittel über eine Inverkehrbringungsgenehmigung verfügt oder...

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