16 OKTOBER 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 tot 7 en 9 van de wet van 16 oktober 2022 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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16. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Umsetzung des Begriffs der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:

1. In den Paragraphen 2, 5, 6, 8, 9, 12, 15, 19 und 20 werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" jeweils durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse" ersetzt.

4. [Abänderung des französischen Textes von § 7 Absatz 2]

5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt:

§ 10 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse ist eine Praxis missbräuchlich, wenn die bewirkten Umsätze zum Erhalt eines Steuervorteils führen, dessen Bewilligung im Widerspruch zu dem im vorliegenden Gesetzbuch und in seinen Ausführungserlassen verfolgten Ziel steht, und diese Umsätze im Grunde die Erzielung dieses Vorteils zum Ziel haben.

6. Paragraph 13 wird wie folgt ersetzt:

" § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gilt als:

1. "Rechnung": alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse genügen,

2. "elektronische Rechnung": eine Rechnung, die die nach diesem Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird."

7. In den Paragraphen 16 und 17 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" jeweils durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.

8. In § 18 werden die Wörter "oder ihrer Ausführungserlasse" durch die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" ersetzt.

9. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 21 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gelten als "wirtschaftliche Tätigkeiten": alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Lieferers von Gütern oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder unkörperlichen Gütern zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen."

10. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gilt als "Werkvertragsarbeit": die Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat."

11. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse gelten als "Telekommunikationsdienstleistungen": Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere...

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