16 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 16 november 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 26 november 2015), zoals ze werd gewijzigd bij de programmawet (I) van 26 december 2015 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2015).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

16. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Neue Politik - Horeca

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Lohnempfänger und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter:

1. Flexi-Job: Beschäftigung im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags,

2. [Flexi-Lohn: Basislohn, das heißt Nettolohn zur Vergütung einer Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist, erhöht um sämtliche Entschädigungen, Prämien und Vorteile jeglicher Art, die vom Arbeitgeber als Vergütung derselben Leistung zuerkannt werden und für die gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und ihrer Ausführungserlasse Sozialbeiträge anfallen,]

3. Flexi-Job-Arbeitnehmer: Lohnempfänger, die über einen Flexi-Job-Arbeitsvertrag im Rahmen eines in Artikel 6 erwähnten Rahmenvertrags oder eines in Artikel 7 erwähnten Vertrags beschäftigt sind,

4. Flexi-Job-Arbeitsvertrag: den Regeln von Abschnitt 3 unterliegende Arbeitsverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Lohnempfänger, der die in Artikel 4 festgelegten Bedingungen erfüllt, abgeschlossen werden.

Flexi-Job-Arbeitsverträgen gleichgesetzt sind Verträge, die unter denselben Bedingungen zwischen einem Leiharbeitsunternehmen und einem Leiharbeitnehmer abgeschlossen werden, sofern die Tätigkeit des Entleihers der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) untersteht,

5. Überstunde im Horeca-Sektor: jede Überstunde, wie in Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt, geleistet bei einem Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht - sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht - und es sich um eine Vollzeitstelle handelt,

6. Flexi-Urlaubsgeld: Urlaubsgeld für eine Leistung, die im Rahmen eines in Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht worden ist.

[Art. 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 90 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)]

Abschnitt 2 - Bedingungen

Art. 4 - § 1 - Eine Beschäftigung im Rahmen eines Flexi-Jobs ist möglich, wenn der betreffende Lohnempfänger bereits bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt ist, wobei er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, in dem er der 4/5-Beschäftigung nachgeht, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3 und sofern der Lohnempfänger in demselben Zeitraum im Quartal T:

  1. nicht gleichzeitig im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags, auf dessen Grundlage er mindestens 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson des Sektors erbringt, bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er den Flexi-Job ausübt,

  2. sich nicht in einem Zeitraum befindet, der durch eine Vertragsbruchentschädigung oder eine Entlassungsausgleichsentschädigung zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem er den Flexi-Job ausübt, gedeckt ist,

  3. sich nicht in einer Kündigungsfrist befindet.

    § 2 - Um die Bedingung der Mindestbeschäftigung von 4/5 der Leistungen einer vollzeitig beschäftigten Referenzperson zu erfüllen, werden für die Berechnung im Quartal T-3 alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, 33, 34, 34bis, 34ter, 39, 40, 45 und 47 sowie 51 bis 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.

    Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt:

  4. Leistungen, die im Rahmen eines in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Flexi-Jobs erbracht werden,

  5. Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

  6. Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 50 Tage Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

  7. Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

  8. Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,

  9. Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.

    Art. 5 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns wird im Rahmenvertrag festgelegt.

    § 2 - [Der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnte Basislohn beträgt mindestens 8,82 EUR pro Stunde. Dieser Mindestbetrag wird dem Verbraucherpreisindex angepasst, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.]

    § 3 - Das in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Flexi-Urlaubsgeld entspricht 7,67 Prozent des in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Flexi-Lohns und muss dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Flexi-Lohn ausgezahlt werden.

    [Art. 5 § 2 ersetzt durch Art. 91 des G. (I) vom 26. Dezember 2015 (B.S. vom 30. Dezember 2015)]

    Abschnitt 3 - Abänderungen in Sachen Arbeitsrecht

    Unterabschnitt 1 - Rahmenvertrag

    Art. 6 - Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen vor Beginn der ersten Beschäftigung einen Rahmenvertrag ab, der mindestens folgende Angaben umfasst:

  10. Identität der Parteien,

  11. Art und Weise, wie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Flexi-Job-Arbeitsvertrag vorschlagen muss, und...

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