15 JUNI 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni 2015 tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2015, err. van 21 augustus 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

15. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Eisenbahngesetzbuches

Art. 3 - In Artikel 1 des Eisenbahngesetzbuches werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:

Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch setzt folgende Richtlinien teilweise um:

1. die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung,

2. die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen,

3. die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft,

4. die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums.

Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 2 - § 1 - Die Artikel 4 bis 4/3, 5, 9, 19/1 bis 19/3, 47 § 1 und 62 § 3 Nr. 5 finden keine Anwendung auf Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf Eisenbahninfrastrukturen oder auf Netzen tätig sind, die nur für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.

Werden solche Eisenbahnunternehmen direkt oder indirekt von einem Unternehmen oder von einer anderen Stelle kontrolliert, das beziehungsweise die andere Schienenverkehrsdienste als Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr erbringt oder in sich integriert, so gelten unbeschadet des Absatzes 1 die Artikel 4/1 und 4/3. Artikel 4 gilt für solche Eisenbahnunternehmen auch hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Unternehmen oder der Stelle, das beziehungsweise die es direkt oder indirekt kontrolliert.

Die Artikel 7 Nr. 1 und 11 bis 19 finden keine Anwendung auf:

a) Unternehmen, die nur Schienenpersonenverkehrsdienste auf einer örtlichen eigenständigen Eisenbahninfrastruktur durchführen,

b) Unternehmen, die nur Schienenpersonenverkehrsdienste im Stadtverkehr oder Vorortverkehr durchführen,

c) Unternehmen, die nur Güterverkehrsdienste auf Fahrwegen im Privateigentum durchführen, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden.

Die Artikel 4/2, 9, 19/3 und 20 bis 67 finden keine Anwendung auf:

a) eigenständige örtliche Schienennetze für Personenverkehrsdienste,

b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze,

c) Fahrwege in Privateigentum, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden.

Artikel 19/2 findet keine Anwendung auf:

a) eigenständige örtliche Schienennetze für Personenverkehrsdienste,

b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze,

c) Fahrwege in Privateigentum, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden.

Die in Absatz 5 erwähnten Infrastrukturen werden der Europäischen Kommission als Eisenbahninfrastrukturen, die für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind, mitgeteilt.

§ 2 - Vorbehaltlich § 1 ist vorliegendes Gesetzbuch nicht anwendbar auf:

1. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind,

2. Schienennetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden,

3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen Schienennetzen verkehren, die ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Strecken benutzten Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte Personal einbegriffen,

4. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem belgischen Schienennetz verkehren, mit Ausnahme der Artikel 74 Nr. 12 und 82.

§ 3 - Titel 5 findet keine Anwendung auf Zugführer, die ausschließlich auf zeitweilig wegen Unterhalt, Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind.

Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

"3. "Rahmenvertrag": eine rechtsverbindliche allgemeine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur in Bezug auf die zuzuweisende Fahrwegkapazität und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode,".

2. Eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"3/1. "grenzüberschreitende Vereinbarung": eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll,".

3. Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"6/1. "tragfähige Alternative": der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben,".

4. Eine Nummer 9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"9/1. "Genehmigungsbehörde": die Stelle, die in einem Mitgliedstaat für die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen verantwortlich ist,".

5. Eine Nummer 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"10/1. "angemessener Gewinn": eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers der Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht,".

6. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:

"11. "Antragsteller": ein Eisenbahnunternehmen oder eine internationale Gruppierung von Eisenbahnunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen wie zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben,".

7. In Nr. 12 werden die Wörter "beantragte Zugtrassen für einen bestimmten Zeitraum" durch die Wörter "für einen bestimmten Zeitraum beantragte Zugtrassen" ersetzt.

8. Nummer 20 wird wie folgt ersetzt:

"20. "Koordinierung": das Verfahren, bei dem der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Antragsteller versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu finden,".

9. Eine Nummer 28/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"28/1. "Betreiber einer Serviceeinrichtung": eine öffentliche oder private Stelle, die für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen oder für die Erbringung einer oder mehrerer der in Anlage 1 Punkt 2, 3 und 4 genannten Serviceleistungen für Eisenbahnunternehmen zuständig ist,".

10. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt:

"29. "Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die beziehungsweise das insbesondere für die Einrichtung, die Verwaltung und die Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist. Mit den bei einem Netz oder Teilen eines Netzes wahrzunehmenden Funktionen des Infrastrukturbetreibers können verschiedene Stellen oder Unternehmen betraut werden,".

11. Nummer 32 wird wie folgt ersetzt:

"32. "Eisenbahninfrastruktur": die in Anlage 23 aufgeführten Anlagen,".

12. Eine Nummer 33/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"33/1. "Serviceeinrichtung": die Anlage - unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung -, die ganz oder teilweise speziell hergerichtet wurde, um eine oder mehrere der in Anlage 1 Punkt 2, 3 und 4 genannten Serviceleistungen erbringen zu können,".

13. Eine Nummer 34/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"34/1. "Alternativstrecke": eine andere Strecke zwischen...

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