13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 15 en 22 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen Sozialeingliederung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt

Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002

Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt:

Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 gewährleistet.

Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen.

Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen

Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt.

Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse

Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.

Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 gewährleistet.

Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen.

Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019.

KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette

Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wie folgt ersetzt:

"5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,".

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Verfahren zur etwaigen...

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