13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 3 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1. Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten zu können.

Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke:

  1. im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird),

  2. im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses),

  3. im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag) (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses).

    Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter...

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